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> <channel><title>Kindergeldhilfe.de</title> <atom:link href="http://kindergeldhilfe.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://kindergeldhilfe.de</link> <description>Hilfe bei allen Kindergeldfragen</description> <lastBuildDate>Fri, 16 Dec 2011 15:57:56 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" /> <item><title>Das passende Girokonto für Schüler: 5 Tipps</title><link>http://kindergeldhilfe.de/2010/11/22/das-passende-girokonto-fuer-schueler-5-tipps/</link> <comments>http://kindergeldhilfe.de/2010/11/22/das-passende-girokonto-fuer-schueler-5-tipps/#comments</comments> <pubDate>Mon, 22 Nov 2010 15:13:28 +0000</pubDate> <dc:creator>Admin</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[erziehungsberechtigten]]></category> <category><![CDATA[gebühren]]></category> <category><![CDATA[girokonto]]></category> <category><![CDATA[guthabenzinsen]]></category> <category><![CDATA[kreditinstitut]]></category> <category><![CDATA[schüler]]></category> <category><![CDATA[tipps]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=412</guid> <description><![CDATA[Wenn es um das liebe Geld geht, so kann der Umgang damit nicht frühzeitig genug beginnen. Insofern ist auch das Girokonto für Schüler immer beliebter geworden, denn schon die Jüngsten sollten bei Zeiten den richtigen Umgang mit den Finanzen intus haben. Doch bevor Sie ein Girokonto für Schüler eröffnen, sollten Sie einige Tipps nicht unbeachtet [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Wenn es um das liebe Geld geht, so kann der Umgang damit nicht frühzeitig genug beginnen. Insofern ist auch das Girokonto für Schüler immer beliebter geworden, denn schon die Jüngsten sollten bei Zeiten den richtigen Umgang mit den Finanzen intus haben. Doch bevor Sie ein Girokonto für Schüler eröffnen, sollten Sie einige Tipps nicht unbeachtet lassen.<span
id="more-412"></span></p><p
style="text-align: justify;">So ist es beispielsweise wichtig zu wissen, dass ein <a
title="Girokonto für Schüler" href="http://www.girokonto-news.de/girokonto-fur-schuler/" target="_blank"> <strong>Girokonto für Schüle</strong>r</a> stets kostenlos ist. Wenn ein Kreditinstitut für das Führen des Kontos Gebühren erheben will, dann handelt es sich definitiv nicht um ein spezielles Girokonto für Schüler. Wichtig ist aber ein weiterer Ratschlag, da dieser Fakt von vielen Schülern und deren Erziehungsberechtigten nicht beachtet wird. Wenn ein Girokonto für Schüler vorhanden ist und der Schüler hebt Geld an einem bankfremden Geldautomaten ab, so kostet auch dies die volle Gebühr wie bei einem regulären Konto. Der dritte Tipp richtet sich an Schüler selbst. Wer noch nicht volljährig ist und versucht, das Konto auf eigene Faust zu eröffnen, ohne die Eltern zu informieren, der steht vor einem Problem. Denn grundsätzlich braucht es zur Eröffnung die schriftliche Zustimmung der Eltern, beziehungsweise des Erziehungsberechtigten.</p><p
style="text-align: justify;">Tipp vier in Sachen Girokonto für Schüler ist für viele heutzutage der wichtigste Hinweis. Denn auch diese spezielle Art des Bankkontos gibt es inzwischen als Konto mit Guthabenzinsen. Somit wird dem Nachwuchs also verdeutlicht, dass es durchaus vorteilhaft sein kann, Guthaben auf dem Girokonto für Schüler zu haben. Tipp fünf richtet sich vor allem an die Eltern. Wenn Ihr Sprössling ein Girokonto für Schüler eröffnet, bei dem es eine Geldautomaten-Karte gibt, erläutern sie dem Nachwuchs vorab, welche Gefahren diese Karten mit sich bringen können.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=380</guid> <description><![CDATA[Kindergeld zählt zu den staatlichen nicht pfändbaren Sozialleistungen. Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfänden? Dann haben Sie jetzt keine Sorge, denn Kindergeld kann im Regelfall nicht gepfändet werden. Allerdings sollten Sie aktiv werden, wenn ein Gläubiger besonders dreist vorgegangen ist und Ihr Konto [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Kindergeld zählt zu den staatlichen nicht pfändbaren Sozialleistungen. Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfänden? Dann haben Sie jetzt keine Sorge, denn Kindergeld kann im Regelfall nicht gepfändet werden.</p><p
style="text-align: justify;">Allerdings sollten Sie aktiv werden, wenn ein Gläubiger besonders dreist vorgegangen ist und Ihr Konto gepfändet wurde. Legen Sie vor dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen <strong><a
title="Widerspruch" href="/category/widerspruch">Widerspruch</a></strong> gegen die Pfändung ein und bitten Sie um sofortige/ kurzfristige Entscheidung.<span
id="more-380"></span></p><p
style="text-align: justify;">Gleichzeitig sollten Sie beachten, dass Sie Ihr Kindergeld bis zum 7. Tag nach dem Geldeingang durch die Familienkasse trotz einer Kontopfändung von Ihrem Konto bar abheben können. Die Bank ist gesetzlich nach Vorlage Ihres Kindergeldbescheides zur Auszahlung verpflichtet. Dies trotz der bestehenden Kontopfändung.</p><p
style="text-align: justify;">Haben Sie dies versäumt und ist Ihr Geld am 8. Tag noch immer auf Ihrem Konto, ist die Bank gehalten das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Hierbei spielt es ab dem 8. Tag keine Rolle mehr, ob es sich um Sozialleistungen des Staates handelt. Dieses Geld kann nur in Ausnahmefällen zurückgeholt werden.</p><p
style="text-align: justify;">Gesetzlicher Anspruch auf Rücküberweisung durch den Gläubiger besteht nur, wenn zuvor ein Antrag beim Amtsgericht gestellt wurde. Wurde dieser Antrag vom Gericht mit einer schriftlichen Freigabe positiv bestätigt, besteht die Rückbuchungspflicht seitens des Gläubigers. Dies können Sie sogar gesetzlich einklagen!</p><p
style="text-align: justify;">Legen Sie diesen gerichtlichen Beschluss sofort Ihrer Hausbank vor. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie nun geschützt und eine Pfändung des Kindergeldes ist nicht mehr möglich.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Zusatzinfo:</strong> Kindergeld kann nur aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, denen nachweislich nicht nachgekommen wird gepfändet werden.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=266</guid> <description><![CDATA[Widerrechtlicher Bezug von Kindergeld stellt kein Kavaliersdelikt dar. Viele Familien sind vom monatlichen Kindergeld abhängig. Sobald das volljährige Kind bedingt durch die Ausbildung eine zu hohen Einkommen bezieht, entfällt oftmals das Kindergeld. Kindergeld für ein Kind gibt es mittlerweile seit 01. Januar 2009 in Höhe von 164 Euro. Gibt es weitere Geschwister, wird der Verlust [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Widerrechtlicher Bezug von Kindergeld stellt kein Kavaliersdelikt dar. Viele Familien sind vom monatlichen Kindergeld abhängig. Sobald das volljährige Kind bedingt durch die Ausbildung eine zu hohen Einkommen bezieht, entfällt oftmals das Kindergeld.</p><p
style="text-align: justify;">Kindergeld für ein Kind gibt es mittlerweile seit 01. Januar 2009 in Höhe von 164 Euro. Gibt es weitere Geschwister, wird der Verlust des Kindergeldes sogar noch schmerzlicher. Gibt es beispielsweise noch zwei jüngere Kinder, erhalten Sie für drei Kinder Kindergeld. Somit für das erste und zweite Kind je 164 Euro und das dritte Kind schon 170 Euro. Haben Sie jedoch drei kleine Kinder und ein volljähriges großes Kind, erhalten Sie für das vierte Kind sogar 195 Euro. Fällt nun das volljährige Kind aus der Berechnungsgrundlage heraus, erhalten Sie nur noch für drei Kinder Geld. Ihnen fehlen jetzt 195 Euro monatliches Kindergeld.<span
id="more-266"></span></p><p
style="text-align: justify;">Diese Höhe des Kindergeldes stellt in vielen Familien einen enormen Verlust dar. Aus diesem Grunde versuchen viele Familien gerne mal zu tricksen. Aber lohnt das wirklich? Es gibt viele legale Methoden zur <strong>Einkommenssenkung</strong> und dadurch Bezug des Kindergeldes. Noch dazu werden Kindergeldberechtigte, die beim Tricksen erwischt werden, als Steuersünder geahndet. Dies ist allerdings vielen Beziehern von Kindergeld gar nicht wirklich bewusst. Kindergeld ist eine im Vorfeld eingesetzte Steuervergütung, die später bei der Einkommensteuererklärung in Verrechnung gebracht wird. Dabei kommt es dann darauf an, was als günstiger zu bewerten ist; Der Erhalt von Kindergeld oder die Steuerliche Variante. Dies wird vom <strong>Finanzamt</strong> mittels EDV ermittelt.</p><p
style="text-align: justify;">Wer also trickst und sich das Kindergeld auf irgendeinem Wege erschwindelt, hat letztendlich ein <strong>Steuerstrafverfahren</strong> zu verantworten. Zuständig ist hier wiederum das Finanzgericht und jede weitere Instanz.</p><p
style="text-align: justify;">In unserem Ebook <strong>&#8220;Der Kindergeldreport&#8221; </strong>finden Sie interessante und legale Möglichkeiten zur Einkommenssenkung. Viele Kindergeldberechtigte haben bereits diese Möglichkeit genutzt und beziehen seither Kindergeld oder haben eine saftige <strong>Kindergeld- Nachzahlung</strong> für vergangene Jahre erhalten.</p><p
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style="text-align: justify;"><a
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=257</guid> <description><![CDATA[Eltern, deren volljährige Kinder derzeit noch ein Studium absolvieren, haben nun die Chance die Semester- und Studiengebühren beim Bezug von Kindergeld zusätzlich Einkommens mindernd anzusetzen. Das aktuelle Gerichtsurteil AZ: 9 K 4245/07  Kg, dass durch das Finanzgericht in Düsseldorf erlassen wurde, erlaubt das absetzen von Semester- und Studiengebühren. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Eltern, deren volljährige Kinder derzeit noch ein Studium absolvieren, haben nun die Chance die Semester- und Studiengebühren beim Bezug von Kindergeld zusätzlich Einkommens mindernd anzusetzen.</p><p
style="text-align: justify;">Das aktuelle Gerichtsurteil <strong>AZ: 9 K 4245/07  Kg</strong>, dass durch das Finanzgericht in Düsseldorf erlassen wurde, erlaubt das absetzen von Semester- und Studiengebühren. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe können ebenso Werbungskosten in Höhe von 920 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Über die gesetzlich vorgegebene Werbungskostenpauschale hinaus können erhöhte Werbungskosten nur auf Vorlage der Nachweise bzw. Belege vom Einkommen reduziert werden. Dies ist nachzulesen unter <strong>AZ: 2 BvR  167/02</strong>. Auch die studentische Krankenversicherung sowie die private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern darf zum Zwecke der Minderung der Jahreseinkommensgrenze eingesetzt werden. Eine Bestätigung hierfür wurde in zwei weiteren Gerichtsurteilen des Bundesverfassungsgerichtes niedergeschrieben.<span
id="more-257"></span></p><p
style="text-align: justify;">Weiterhin können die <strong>Sozialversicherungsbeiträge</strong> des Arbeitnehmers genutzt werden. Ein Arbeitnehmer bezieht in der Regel ein monatliches Bruttoeinkommen. Hiervon werden die Sozialversicherungsbeiträge, wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Danach erhält der Arbeitnehmer seinen Nettolohn. Die entstanden Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu leisten sind, werden vom Jahres-Bruttoeinkommen abgezogen.</p><p
style="text-align: justify;">Tatsächlich können vom Bruttoeinkommen die <strong>Werbungskosten</strong>, Sozialversicherungsbeiträge sowie die Semester- und Studiengebühren, die studentische Krankenversicherung, als auch die private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern real abgezogen werden. Zusätzlich bleibt die Pendlerpauschale, die rückwirkend für das Jahr ab 2007 doch noch ab dem ersten Wegekilometer eingesetzt werden kann. Im Ergebnis ist dadurch vielfältig das Nettoeinkommen unter dem Jahresgrenzbetrag und dem Bezug von Kindergeld steht nichts mehr im Wege.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=235</guid> <description><![CDATA[Eltern, deren volljähriges Kind seit Jahren an der Uni oder Fachhochschule immatrikuliert war, hatten in der Vergangenheit hohe Kosten für die Lebensunterhaltung zu bewältigen. Was passiert aber, wenn der junge Mensch sein Studium abgeschlossen und das Diplom in der Tasche hat ud trotzdem ohne Job bleibt? Müssen Eltern nun Ihren volljährigen Sprössling weiterhin unterstützen? Und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Eltern, deren volljähriges Kind seit Jahren an der Uni oder Fachhochschule immatrikuliert war, hatten in der Vergangenheit hohe Kosten für die Lebensunterhaltung zu bewältigen. Was passiert aber, wenn der junge Mensch sein Studium abgeschlossen und das Diplom in der Tasche hat ud trotzdem ohne Job bleibt?</p><p
style="text-align: justify;">Müssen Eltern nun Ihren volljährigen Sprössling weiterhin unterstützen? Und wenn ja, hilft der Staat wenigstens noch mit Kindergeld so lange aus, bis das Kind eine Anstellung gefunden hat? Gibt es Sonderregelungen, die einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Studium garantieren? Diese und viele weitere Fragen beschäftigen Eltern von Studenten.<span
id="more-235"></span></p><p
style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern haben in der Regel nur das Anrecht auf <strong>Kindergeld</strong> während der Ausbildung- bzw. Studienzeit des erwachsenen Kindes. Ebenso sind durch den Kindergeldbezug einige Freibeträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Fällt das Kindergeld nach dem Studium weg, sind das erhebliche finanzielle Einbußen.</p><p
style="text-align: justify;">Ein derzeit anhängiges Gerichtsverfahren, das beim Bundesgerichtshof zur Revision vorgelegt wurde, lässt hoffen. Kindergeldberechtigte Eltern sollten unbedingt erneut Kindergeld nach Ablauf der Studienzeit bei der Familienkasse beantragen. Wird der Kindergeldantrag abgelehnt, sollte unbedingt ein <strong>Widerspruch</strong> eingelegt werden. Bei einer erneuten Ablehnung durch die Kindergeldkasse beschreiten Sie den Klageweg. Reichen Sie jetzt bei dem für Sie  zuständigen Finanzgericht die Klage ein. Sollte  auch hier wiederum ein ablehnender Bescheid erteilt werden, wird Ihr Ansinnen dem Bundesfinanzhof als <strong>3. Instanz</strong> vorgelegt.</p><p
style="text-align: justify;">Nicht die <strong>Familienkasse </strong>entscheidet endgültig. In diesem Sonderfall, wenn der Sohn oder Tochter das Studium absolviert und noch kein Anstellungsverhältnis gefunden hat, besteht die Chance, weiterhin Kindergeld zu erhalten. Begründung: Das Kind lebt weiterhin zu Hause bzw. auf Kosten der Eltern.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Wichtig:</strong> Derzeit ist hierzu ein aktuelles Verfahren beim Bundesgerichtshof unter dem <strong>Aktenzeichen: III R 80/08</strong> anhängig.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Gleichzeitig sollte gegen bereits getroffene Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Denn auch hier geht es letztendlich um Ihr Geld.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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/><small>Schüler, die nach dem Schulabschluß 18 Jahre und älter sind, müssen sich nicht in jedem Fall arbeitslos melden um weiterhin Kindergeld zu erhalten.
Schulabgänger, die erst nach der Sommerpause Ihre A...</small></li></ul>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://kindergeldhilfe.de/2009/03/09/besteht-nach-dem-studium-anspruch-auf-kindergeld/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Kindergeldanspruch für Studenten jetzt sichern</title><link>http://kindergeldhilfe.de/2009/02/05/kindergeldanspruch-fuer-studenten-jetzt-sichern/</link> <comments>http://kindergeldhilfe.de/2009/02/05/kindergeldanspruch-fuer-studenten-jetzt-sichern/#comments</comments> <pubDate>Thu, 05 Feb 2009 17:16:54 +0000</pubDate> <dc:creator>Michaela</dc:creator> <category><![CDATA[Ausbildung]]></category> <category><![CDATA[Studium]]></category> <category><![CDATA[abzug]]></category> <category><![CDATA[aktenzeichen: 9 k 4245/07 kg]]></category> <category><![CDATA[bafög]]></category> <category><![CDATA[finanzgericht]]></category> <category><![CDATA[jahres-nettoeinkommensgrenze]]></category> <category><![CDATA[kindergeld]]></category> <category><![CDATA[kindergeldbescheid]]></category> <category><![CDATA[semestergebühren]]></category> <category><![CDATA[studenten]]></category> <category><![CDATA[werbungskosten]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=229</guid> <description><![CDATA[Kindergeldberechtigte Eltern von studierenden volljährigen Kindern nutzen in vielen Fällen aus Unwissenheit nicht Ihre vollständigen Abzugsmöglichkeiten. Beziehen Studenten Bafög oder ein weiteres zusätzliches Einkommen, dies durch eine Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte oder eines 400 Euro-Jobs, liegen diese in den meisten Fällen über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze. Der Kindergeldanspruch geht dadurch verloren. Wie kann man nun dennoch Kindergeld für [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern von studierenden volljährigen Kindern nutzen in vielen Fällen aus Unwissenheit nicht Ihre vollständigen Abzugsmöglichkeiten.</p><p
style="text-align: justify;">Beziehen Studenten Bafög oder ein weiteres zusätzliches Einkommen, dies durch eine Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte oder eines 400 Euro-Jobs, liegen diese in den meisten Fällen über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze. Der Kindergeldanspruch geht dadurch verloren. Wie kann man nun dennoch Kindergeld für die volljährigen studierenden Sprösslinge erhalten? Wurden bisher alle relevanten Abzugsmöglichkeiten der entstandenen Kosten genutzt? Was darf tatsächlich vom Bruttoeinkommen meines Kindes alles abgezogen werden?</p><p
style="text-align: justify;"><span
id="more-229"></span></p><p
style="text-align: justify;">Das neueste <strong>Gerichtsurteil </strong>des Finanzgerichtes in Düsseldorf, nachzulesen unter dem Aktenzeichen: 9 K 4245/07 Kg, bestätigt in seinem Urteil die klare Abzugsfähigkeit von Aufwendungen.</p><p
style="text-align: justify;">Folgende Kosten können künftig vom Jahreseinkommen des Studenten abgezogen werden: <strong>Semestergebühren</strong>, <strong>Sozialversicherungsbeiträge sowie besondere Ausbildungskosten. </strong>In diesem Fall setzen sich die Kosten ähnlich, wie bei einem Auszubildenden mit &#8220;abzugsfähigen Werbungskosten&#8221; zusammen. Nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen eines Studenten liegt das bereinigte Nettoeinkommen vor. Liegt das Einkommen jetzt unterhalb der Jahres-Nettoeinkommensgrenze in Höhe von 7.680 Euro, lohnt es sich einen Antrag auf Kindergeld zu stellen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihren Kindergeldanspruch auch bei einem bisher ablehnenden Kindergeldbescheid. Errechnen Sie die abzugsfähigen Kosten erneut aus und reichen gegebenenfalls einen erneuten Antrag auf <strong>Kindergeld</strong> ein.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=224</guid> <description><![CDATA[Kindergeldanspruch durch Fehler der ARGE Wenn durch Sachbearbeiter Behördenfehler in der Bundesagentur für Arbeit geschehen, kann das möglicherweise positive Folgen für Kindergeldberechtigte Eltern haben. In einem neuen Gerichtsurteil des Saarländer Finanzgerichtes, nachzulesen unter Aktenzeichen 2 K 1016/08 hatte sich im vorliegenden Fall ein Vater bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Dabei wurde versehentlich durch [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><strong>Kindergeldanspruch durch Fehler der ARGE</strong></p><p
style="text-align: justify;">Wenn durch Sachbearbeiter Behördenfehler in der Bundesagentur für Arbeit geschehen, kann das möglicherweise positive Folgen für Kindergeldberechtigte Eltern haben.</p><p
style="text-align: justify;">In einem neuen Gerichtsurteil des Saarländer Finanzgerichtes, nachzulesen unter Aktenzeichen 2 K 1016/08 hatte sich im vorliegenden Fall ein Vater bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Dabei wurde versehentlich durch den zuständigen Sachbearbeiter auch die Tochter des Arbeitslosen als arbeitslos gemeldet.</p><p
style="text-align: justify;"><span
id="more-224"></span></p><p
style="text-align: justify;">Bedingt durch die Arbeitslosmeldung entstand ein <strong>Kindergeldanspruch</strong>. Allerdings wurde dies nur möglich, weil die Tochter noch unter 21 Jahre alt war. Das vollendete 21. Lebensjahr ist die Grenze für den Bezug von Kindergeld, wenn keine praktische oder schulische Ausbildung vollzogen wird. Das Gleiche gilt auch, wenn sich der Zeitraum oder die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung/Weiterbildung verzögert hat.</p><p
style="text-align: justify;">Die <strong>Bundesagentur für Arbeit</strong> wollte nach vier Monaten, als der Fehler auffiel, die Arbeitslosmeldung rückgängig machen. Diese scheiterte jedoch vor dem Saarländer Finanzgericht. Die Richter entschieden zu Gunsten des Kindergeldberechtigten. Das Finanzgericht teilte in einer Erklärung mit, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Arbeitslosmeldung aus reinem Versehen oder wissentlich verursacht wurde.</p><p
style="text-align: justify;">Der Kindergeldanspruch für diese Monate blieb gewahrt und die <strong>Familienkasse</strong> war dadurch zur Zahlung von Kindergeld gesetzlich verpflichtet.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie nun genau, ob Ihr volljähriges Kind aufgrund seines Alters und derzeitigen Status eventuell noch einen Anspruch auf Kindergeld erzielen könnte.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=214</guid> <description><![CDATA[Bisher hatten Trainees keinen Kindergeldanspruch. Gestellte Kindergeldanträge bei der für sie zuständigen Familienkasse wurden abgelehnt. Viele Kindergeldberechtigte Eltern waren durch die bisherige Entscheidung der Kindergeldkasse sehr verärgert. Denn bisher galt eine Trainee-Phase nicht als Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nun legte eine Mutter aus dem Raum Münster Widerspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid ein und ging [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Bisher hatten Trainees keinen Kindergeldanspruch. Gestellte Kindergeldanträge bei der für sie zuständigen Familienkasse wurden abgelehnt.</p><p
style="text-align: justify;">Viele Kindergeldberechtigte Eltern waren durch die bisherige Entscheidung der Kindergeldkasse sehr verärgert. Denn bisher galt eine Trainee-Phase nicht als Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nun legte eine Mutter aus dem Raum Münster Widerspruch gegen den ablehnenden<strong> </strong>Kindergeldbescheid ein und ging in die nächste gerichtliche Instanz. <span
id="more-214"></span></p><p
style="text-align: justify;">Das Finanzgericht in Münster traf nun eine Entscheidung zu Gunsten der kindergeldberechtigten Mutter. Eine Trainee-Anstellung, die oftmals nach einem Studium im Bereich des Journalismus oder sonstigen akademischen Berufen ansteht, wird ab sofort anerkannt. Der <strong>Kindergeldanspruch</strong> besteht auch während des Zeitraums als Trainee.</p><p
style="text-align: justify;">Die Einarbeitungszeit nach einem Hochschulstudium wird oftmals als <strong>Trainee-Programm</strong> gewertet. Entsprechend zahlen die meisten Unternehmen auch kein reguläres Gehalt, da bisher nur theoretisch erworbene Kenntnisse vorliegen. Wiederum steht in den allermeisten Fällen eine Anstellung nach dieser <strong>Trainee-Phase</strong> in diesem Betrieb an. Das Trainee-Programm ist sehr wichtig für den Akademiker um Fuß im Berufsleben zu fassen. Gleichzeitig kann sich der künftige Betrieb ein umfassendes Bild über die Kenntnisse des Trainees machen.</p><p
style="text-align: justify;">Damit die Eltern für Ihr volljähriges Kind eine Entschädigung für den kindbedingten Aufwand erhalten, wird ab sofort für den Zeitraum als Trainees Kindergeld gezahlt. Allerdings müssen auch hier die kindergeldrechtlichen <strong>Netto-Einkommensgrenzen</strong> eingehalten werden. Das jährliche Nettoeinkommen als Trainee darf die Netto-Einkommensgrenze von 7.680 Euro im Jahr nicht überschreiten. Sind alle Vorgaben erfüllt, steht dem Kindergeldanspruch nichts mehr im Wege. Dies ist im Gerichtsurteil vom 30. Oktober 2008 des Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen: 4 K 4113/07 Kg im vorbenannten Fall festgehalten.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp. </strong>Überprüfen Sie in Ihrem vorliegenden Fall den Sachstand und beantragen Sie gegebenenfalls erneut  <strong>Kindergeld</strong>.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=188</guid> <description><![CDATA[Das neue Pendlerpauschalengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht rückwirkend geändert. Es wurde für verfassungswidrig erklärt. Mit dieser Umkehrung des Gesetzes aus dem Jahre 2007 zur Pendlerpauschale entschieden sich die obersten Richter in Karlsruhe gegen den Finanzminister. Die nun rückwirkend wieder gültige Pendlerpauschale ab dem 1. gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle verhilft nun möglicherweise vielen zum Kindergeldanspruch. Bisher [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Das neue <strong>Pendlerpauschalengesetz</strong> wurde durch das Bundesverfassungsgericht rückwirkend geändert. Es wurde für verfassungswidrig erklärt. Mit dieser Umkehrung des Gesetzes aus dem Jahre 2007 zur Pendlerpauschale entschieden sich die obersten Richter in Karlsruhe gegen den Finanzminister.<span
id="more-188"></span></p><p
style="text-align: justify;">Die nun rückwirkend wieder gültige <strong>Pendlerpauschale</strong> ab dem 1. gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle verhilft nun möglicherweise vielen zum <strong>Kindergeldanspruch</strong>. Bisher konnte erst der Weg zur Arbeit ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Die verminderte Pendlerpauschale trat bereits zum 01.01.2007 in Kraft. Durch die Geltendmachung der ersten 20 Kilometer Wegstrecke zur Arbeit fallen jetzt wahrscheinlich viele besser verdienende Auszubildende wieder unter die <strong>Jahresnettoeinkommensgrenze</strong>. Der Kindergeldanspruch lebt dadurch wieder auf. Aber dennoch muss der Antrag erneut selbst gestellt werden.</p><p
style="text-align: justify;">Auch <strong>Kindergeld</strong>,<strong> </strong>dass bereits für das Jahr 2007 aufgrund der zu niedrigen Werbungskosten abgelehnt wurde,  kann nun erneut beantragt werden. Gleichzeitig auch das Kindergeld für das Jahr 2008. Natürlich vorausgesetzt, dass Ihr Kind sich in diesen Jahren auch in der Ausbildung oder dem Studium befindet.</p><p
style="text-align: justify;">Das künftige Kindergeld für das Jahr 2009 kann dadurch mit einer voraussichtlichen geminderten Netto-Einnahmenberechnung bei der <strong>Kindergeldkasse</strong> angefordert werden. Bestehen Sie hier auf Ihr Recht und geben sich nicht nur mit einer späteren <strong>Kindergeld-Nachzahlung</strong> zufrieden. Sie brauchen schließlich monatlich das Kindergeld in der Haushaltskasse und nicht erst eine Kindergeldnachzahlung.</p><p
style="text-align: justify;">Viel Erfolg!</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=172</guid> <description><![CDATA[Kindergeldberechtigte Eltern sollten nicht vergessen, die Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienstzeiten Ihres volljährigen Kindes bei der Familienkasse anzumelden. Wie das geht? Was muss ich tun? Wohin muss ich mich zur Sicherung meines Kindergeldanspruchs wenden? Wann kann ich überhaupt diesen Anspruch geltend machen? Steht das allen kindergeldberechtigten Eltern zu oder ist dies abhängig vom elterlichen Einkommen? Sobald [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern sollten nicht vergessen, die Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienstzeiten Ihres volljährigen Kindes bei der Familienkasse anzumelden.</p><p
style="text-align: justify;">Wie das geht? Was muss ich tun? Wohin muss ich mich zur Sicherung meines Kindergeldanspruchs wenden? Wann kann ich überhaupt diesen Anspruch geltend machen? Steht das allen kindergeldberechtigten Eltern zu oder ist dies abhängig vom elterlichen Einkommen?<span
id="more-172"></span></p><p
style="text-align: justify;">Sobald Ihr volljähriges Kind einen Wehr- bzw. Zivildienst oder eine vom Grundwehr- und Zivildienst befreite Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, stehen Ihnen diese Möglichkeiten offen. Der Kindgeldanspruch kann auch dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben, wenn sich das volljährige Kind für maximal drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat. Dem vorausgesetzt, dass sich die Ausbildung dadurch über das 25. bzw. 27. Lebensjahr (altes Kindergeldrecht) hinaus zieht.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Hier nun ein Beispiel zum allgemeinen besseren Verständnis:</strong> Zuerst wurde die Schulausbildung abgeschlossen. Danach wurde die Wehr &#8211; oder Zivildienstzeit oder sonstige Ersatzzeiten abgeleistet. Nun anhängend wurde eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Durch die zwischendurch abgeleistete Wehr- oder Zivildienstzeit zieht sich die Ausbildung oder das Studium über das 25. Lebensjahr hinaus. In diesem Fall besteht die Chance und Möglichkeit, im Nachgang diese Zeiten über die gesetzliche Kindergeldanspruchzeiten anzuhängen. Wer nun dadurch bedingt bis zum 26.Lebensjahr oder nach der alten Gesetzgebung (dies je nach Jahrgang!) bis zum 28. Lebensjahr eine Ausbildung oder Studium absolviert, kann in diesem speziellen Fall Kindergeld beantragen.</p><p
style="text-align: justify;">Teilen Sie Ihrer Kindergeld- bzw. Familienkasse mit, dass Ihr volljähriges Kind während des Zeitraums (von bis) eine Wehr- oder Zivildienstzeit oder sonstige Ersatzzeit abgeleistet hat. Der Anspruch ruhte in dieser Zeit bei der für Sie zuständigen Kindergeldkasse. Dies ist in der persönlichen Akte Ihres Kindes zu ersehen. Ihr Kind hat nun eine spätere Ausbildung angestrebt, die bis über das 25. bzw. 27. Lebensjahr andauern wird. Stellen Sie einen Antrag auf Kindergeld für diesen Zeitraum der Ersatzzeiten. Bestehen Sie auf Ihr Recht!</p><p
style="text-align: justify;">Dies ist gesetzlich legitim und steht jedem Kindergeldberechtigen Elternteil für sein erwachsenes Kind zu. Dieser Kindergeldanspruch kann unabhängig des elterlichen Einkommens geltend gemacht werden. Vielen Kindergeldberechtigten ist dies allerdings nicht bekannt. Dadurch können auch nicht die persönlichen Kindergeldansprüche geltend gemacht werden.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Versuchen Sie auch rückwirkend noch Ihren Kindergeldanspruch zu sichern. Dies auch  dann, wenn Ihr Kind schon die Ausbildung beendet hat. Ihre Begründung (falls gefordert) könnte beispielsweise sein: Erst jetzt haben ich als Kindergeldberechtigter Elternteil davon Kenntnis erhalten. Verpassen Sie nicht die maximale vierjährige rückwirkende Frist zur Verjährung des Kindergeldanspruchs.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=153</guid> <description><![CDATA[Sichern Sie sich jetzt noch rückwirkend für die vergangenen Jahre bis hin ins Jahr 2004 Ihren Kindergeldanspruch. Wurde Ihnen in der Vergangenheit der Kindergeldantrag für Ihr volljähriges Kind abgelehnt? Hat sich die finanzielle Einkommenssituation Ihres Kindes geändert? Oder haben Sie gar die rückwirkende Gesetzgebung, die mit dem Urteil vom 11. Januar 2005 vom Bundesverfassungsgericht gefasst [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><strong>Sichern Sie sich jetzt noch rückwirkend für die vergangenen Jahre bis hin ins Jahr 2004 Ihren Kindergeldanspruch.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Wurde Ihnen in der Vergangenheit der Kindergeldantrag für Ihr volljähriges Kind abgelehnt? Hat sich die finanzielle Einkommenssituation Ihres Kindes geändert? Oder haben Sie gar die rückwirkende Gesetzgebung, die mit dem Urteil vom 11. Januar 2005 vom Bundesverfassungsgericht gefasst wurde nicht berücksichtigt?<span
id="more-153"></span></p><p
style="text-align: justify;">Nutzen Sie die Chance und stellen Sie jetzt einen erneuten Antrag auf Kindergeld für bereits vergangene Jahre, auch wenn der <strong>Kindergeldantrag</strong> bereits abgelehnt wurde. Teilen Sie die veränderten Einkommensverhältnisse mit oder aber weisen Sie auf die geänderte Gesetzgebung im Kindergeldrecht hin. Beantragen Sie auf jeden Fall erneut Kindergeld.</p><p
style="text-align: justify;">Der frühere Kindergeld-Ablehnungsbescheid ist oftmals unkorrekt. Das unterstellte zu hohe Einkommen des volljährigen Kindes stellt nach dem neuen Gerichtsbeschluß aus 2005  keine Basis für eine Ablehnung dar. Grundlage des neuen Rechtes: Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden dürfen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Somit vermindert sich das Nettoeinkommen des volljährigen Kindes um ein vielfaches und der Anspruch auf Kindergeld ist oftmals dadurch wieder gegeben.</p><p
style="text-align: justify;">Der abgelehnte <strong>Kindergeldbescheid </strong>muss so bei einem Neuantrag auf Kindergeld wieder aktuell berechnet und überprüft werden. Bei tatsächlicher Verminderung des Einkommens unter die Jahres-Nettoeinkommensgrenze ist der Kindergeldanspruch gegeben und die Kindergeld- bzw. Familienkasse ist zur Auszahlung verpflichtet. Die gesetzliche Auszahlungspflicht besteht, wenn Sie sich an die Fristen gehalten haben. Dann vielleicht  sogar für mehrere Jahre.  Dies ist gegeben, wenn das Einkommen des volljährigen Kindes nach dem alten Kindergeldgesetz berechnet und abgelehnt wurde.</p><p
style="text-align: justify;">Fristablauf für das Jahr 2004 ist zum 31.12.2008.  In besonderen Fällen kann sogar noch für weiter zurück liegende Jahre der Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht werden.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Weiterführende GRATIS &#8211; INFO´s zur Kindergeld-Nachzahlung von bis zu Euro 8.592 erhalten Sie auf <a
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Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfän...</small></li></ul>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://kindergeldhilfe.de/2008/11/18/kindergeld-abgelehnt-jetzt-anspruch-sichern/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>4</slash:comments> </item> <item><title>Ohne Nachweise Verlust von Kindergeld</title><link>http://kindergeldhilfe.de/2008/11/07/ohne-nachweise-verlust-von-kindergeld/</link> <comments>http://kindergeldhilfe.de/2008/11/07/ohne-nachweise-verlust-von-kindergeld/#comments</comments> <pubDate>Fri, 07 Nov 2008 09:02:53 +0000</pubDate> <dc:creator>Michaela</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category> <category><![CDATA[Ausbildung]]></category> <category><![CDATA[ausbildungsplatz]]></category> <category><![CDATA[familienkasse]]></category> <category><![CDATA[kindergeld]]></category> <category><![CDATA[rechtsprechung]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=146</guid> <description><![CDATA[Volljährige Kinder, die derzeit einen Ausbildungsplatz suchen müssen den schriftlichen Nachweis dafür erbringen. Gemeint ist, dass unbedingt jedes Bewerbungsanschreiben als auch die Absagekopie aufgehoben werden muss. Verlangt das Arbeitsamt bzw. die Familienkasse die schriftlichen Nachweise und die Kindergeldberechtigten Eltern oder der Sprössling können die Ausbildungsplatzsuche nicht nachweisen, entstehen Probleme. In diesem Fall hat die Kindergeld- [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Volljährige Kinder, die derzeit einen Ausbildungsplatz suchen müssen den schriftlichen Nachweis dafür erbringen. Gemeint ist, dass unbedingt jedes Bewerbungsanschreiben als auch die Absagekopie aufgehoben werden muss.</p><p
style="text-align: justify;">Verlangt das Arbeitsamt bzw. die Familienkasse die schriftlichen Nachweise und die Kindergeldberechtigten Eltern oder der Sprössling können die Ausbildungsplatzsuche nicht nachweisen, entstehen Probleme. In diesem Fall hat die Kindergeld- bzw. Familienkasse das Recht auf Kürzung des Kindergeldes. Im Extremfall kann das bereits gezahlte Kindergeld sogar rückwirkend eingefordert werden.<span
id="more-146"></span></p><p
style="text-align: justify;">Belege sammeln ist für Ausbildungsplatzsuchende zwingend. Allein die Aussage &#8220;Ich suche einen Ausbildungsplatz&#8221; ist nicht ausreichend. Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen und beugen Sie vor!</p><p
style="text-align: justify;">Wird korrekt verfahren und alle Belege liegen vor, besteht sogar die Möglichkeit bis zum 25. Lebensjahr (neue Rechtsprechung) oder bis zum 27. Lebensjahr (alte Rechtsprechung) das Kindergeld zu erhalten.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Führen Sie dringend einen Nachweis, noch besser eine Auflistung der bereits geschriebenen Bewerbungen. Zusätzlich verwahren Sie eine Kopie des Bewerbungsanschreibens und der evtl. Absage auf. Somit ist Ihnen Kindergeld sicher!</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=138</guid> <description><![CDATA[Durch die Nutzung eines firmeneigenen Personalrabatts kann der Kindergeldanspruch des volljährigen Sprösslings gefährdet werden. Aber welche Grundlagen und Voraussetzungen führen dazu und wie ist dies eigentlich korrekt zu verstehen? Volljährige Kinder in Ausbildung haben nur Anspruch auf Kindergeld, wenn das Nettoeinkommen unter der jährlichen Einkommensgrenze von 7.680 Euro liegt. Bekommt das erwachsene Kind nun durch [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Durch die Nutzung eines firmeneigenen Personalrabatts kann der Kindergeldanspruch des volljährigen Sprösslings gefährdet werden. Aber welche Grundlagen und Voraussetzungen führen dazu und wie ist dies eigentlich korrekt zu verstehen?<span
id="more-138"></span></p><p
style="text-align: justify;"><strong>Volljährige Kinder in Ausbildung </strong>haben nur Anspruch auf Kindergeld, wenn das Nettoeinkommen unter der jährlichen Einkommensgrenze von 7.680 Euro liegt. Bekommt das erwachsene Kind nun durch den Arbeitgeber einen Personalrabatt eingeräumt  und nimmt diesen in Anspruch, fangen die Probleme an. Der Arbeitgeber ist dadurch gesetzlich gehalten, den geldwerten Vorteil auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Klartext heißt dies: Einerseits bekommt das Kind einen Personalrabatt und darf daran profitieren, anderseits kann die Nutzung dieses Vorteils  zum Totalverlust des Kindergeldes führen.</p><p
style="text-align: justify;">Ebenso geht der Anspruch auf <strong>Kindergeld</strong> verloren, wenn der Personalrabatt an die Eltern oder an einen Elternteil übertragen wird. Nutzen die Eltern den geldwerten Vorteil, wird er dennoch dem Kind als Einkommensbonus angerechnet. Kommt das volljährige Kind dadurch nur geringfügig über die <strong>Jahres-Nettoeinkommensgrenze</strong> hinaus, wird das Kindergeld den Kindergeldberechtigten Eltern vollständig gestrichen.</p><p
style="text-align: justify;">Generell sollte vorab genau überlegt und abgewogen werden, ob die Inanspruchnahme des Personalrabattes den Totalverlust des Kindergeldes ausgleicht. Bei nur einem Euro über dem <strong>Jahresgrenzbetrag</strong> von 7.680 Euro droht der Verlust des Kindergeldes. Fordert die Familienkasse im Nachhinein eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse für vergangene Jahre an, muss gegebenenfalls das Kindergeld komplett zurückgezahlt werden. Dies natürlich nur bei Überschreitung der Jahres-Nettoeinkommensgrenze.</p><p
style="text-align: justify;">Berechnen Sie generell vorab selbst mit unserem <a
title="Kindergeldrechner" href="http://www.kindergeldhilfe.de/blog/kindergeldrechner/"><strong>Kindergeldrechner</strong></a>, in welcher Höhe Sie noch einen <strong><a
title="Freibetrag" href="http://de.moneto.eu/finanzierung/studienfinanzierung/bafoeg/voraussetzungen/finanzsituation/" target="_blank">Freibetrag</a></strong> haben bzw. ob der Kindergeldbescheid durch die Familienkasse rechtmäßig ist. Im Zweifelsfalle sollte hierzu generell ein Widerspruch eingelegt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie unbedingt vor der Inanspruchnahme jeglicher Personalrabatte das Nettoeinkommen Ihres Kindes. Lohnt sich der Personalrabatt oder eher der Verzicht?</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=127</guid> <description><![CDATA[Erhalten Sie gerechtfertigt &#8220;nur&#8221; anteiliges Kindergeld für Ihr Zählkind? Was bedeutet eigentlich Ermittlung des Zählkindvorteil (ZKV), Grundanteil pro Zahlkind (GPZ), anteiliges Kindergeld für ein Zahlkind (APZahl) oder anteiliges Kindergeld für ein Zählkind (APZähl) bei der Berechnung des mir zustehenden Kindergeldes? Wer bekommt eigentlich eine AP-Zahlauszahlung? Kann ich mich dagegen wehren oder muss ich diese Art [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erhalten Sie gerechtfertigt &#8220;nur&#8221; anteiliges Kindergeld für Ihr Zählkind?</strong></p><p
style="text-align: justify;">Was bedeutet eigentlich Ermittlung des Zählkindvorteil (ZKV), Grundanteil pro Zahlkind (GPZ), anteiliges Kindergeld für ein Zahlkind (APZahl) oder anteiliges Kindergeld für ein Zählkind (APZähl) bei der Berechnung des mir zustehenden Kindergeldes? Wer bekommt eigentlich eine AP-Zahlauszahlung? Kann ich mich dagegen wehren oder muss ich diese Art der Kindergeld-Auszahlung stillschweigend akzeptieren? Viele Fragen und keine nachvollziehbaren Antworten die Kindergeld- bzw. Familienkasse. Einfaches Paragraphendeutsch und Berechnungsdarstellungen helfen da nicht weiter.<span
id="more-127"></span></p><p
style="text-align: justify;">Von dieser Art der Ermittlung des Zählkindvorteils betroffen sind vor allem Eltern, die mehrere Kinder haben und Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht an das volljährige Kind nicht  nachkommen. Dadurch wird oftmals eine direkte Auszahlung des Kindergeldes durch das erwachsene Kind beantragt, so dass dieses das Kindergeld direkt und ohne Umwege erhält. Hier spricht man von einer Abzweigung bzw. einem <strong>Abzweigungsauftrag </strong>des Kindergeldes. Das erwachsene Kind muss den Antrag bei der Familienkasse stellen und nachweisen, dass keine Unterhaltszahlung durch die Eltern oder einen Elternteil erfolgt bzw. erfolgte. Nach Antragsbewilligung wird das Kindergeld durch die Familienkasse direkt an den Sprössling überwiesen bzw. ausgezahlt.</p><p
style="text-align: justify;">Haben Sie mehrere Kinder und einem Teil der Kinder würden eigentlich nur 154 Euro pro Person und den älteren Kindern würde der erhöhte Kindergeldsatz von 179 Euro zustehen?</p><p
style="text-align: justify;">In diesen Fällen wird das Kindergeld aufgeteilt. Hier wird das Kindergeld auf die Kinder prozentual, d.h. nach APZahl und APZähl umgelegt. Man spricht nun erstmals von der Ermittlung des Grundanteils des Kindergeldes, auch GPZ genannt. Beispielsweise steht Ihnen für vier Kinder 641 Euro Kindergeld zu. Werden zwei weitere Kinder nur mitgezählt, fallen Sie dennoch in die nächste Stufe und erhalten dadurch mehr Kindergeld. Somit stehen Ihnen bzw. den Kindern 666 Euro Kindergeld zu. Das erste und zweite Kind wird mit 154 Euro berechnet, das beispielsweise dritte und vierte Kind wird nur mitgezählt und das fünfte und sechste Kind wird jeweils mit 179 Euro angesetzt. Somit entsteht ein gesamter Kindergeldanspruch von 666 Euro. Jedem Kind würden in diesem Fall monatlich 164,42 Euro zustehen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie unbedingt Ihren Kindergeldbescheid auf diese Berechnungsgrundlagen. Oftmals wird auch fehlerhaft angenommen, dass keine Unterhaltszahlung an das Kind vorgenommen wird. In diesem Fall erhalten Sie denn für die noch zu Hause wohnenden Kinder weniger Kindergeld, obwohl Ihnen der erhöhte Kindergeldsatz zusteht. Das Ihnen reduziert ausgezahlte Kindergeld wird sodann an die älteren Kinder ausgezahlt.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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/><small>Sichern Sie sich jetzt noch rückwirkend für die vergangenen Jahre bis hin ins Jahr 2004 Ihren Kindergeldanspruch.
Wurde Ihnen in der Vergangenheit der Kindergeldantrag für Ihr volljähriges Kind abgel...</small></li></ul>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://kindergeldhilfe.de/2008/10/22/kindergeld-zaehlkindvorteil-ueberpruefen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 beschlossen</title><link>http://kindergeldhilfe.de/2008/10/09/kindergelderhoehung-zum-01012009-beschlossen/</link> <comments>http://kindergeldhilfe.de/2008/10/09/kindergelderhoehung-zum-01012009-beschlossen/#comments</comments> <pubDate>Thu, 09 Oct 2008 14:07:25 +0000</pubDate> <dc:creator>Admin</dc:creator> <category><![CDATA[Kindergelderhöhung]]></category> <category><![CDATA[einkommensgrenze]]></category> <category><![CDATA[einkommensteuererklärung]]></category> <category><![CDATA[kindergeldanspruch]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=115</guid> <description><![CDATA[Nun steht es entgültig fest. Das Kindergeld wird zum 01.01.2009 um bis zu 16 Eur pro Kind erhöht Das monatliche Kindergeld wird für das erste und zweite Kind um 10 Euro auf 164 Euro erhöht. Eltern von mehreren Kindern erhalten sogar noch etwas mehr. Künftig werden schon ab dem dritten Kind 16 Euro mehr Kindergeld [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><strong>Nun steht es entgültig fest.  Das Kindergeld wird zum 01.01.2009 um bis zu 16 Eur pro Kind erhöht</strong></p><p
style="text-align: justify;">Das monatliche Kindergeld wird für das erste und zweite Kind um 10 Euro auf 164 Euro erhöht. Eltern von mehreren Kindern erhalten sogar noch etwas mehr. Künftig werden schon ab dem dritten Kind 16 Euro mehr Kindergeld gezahlt. Bisher kamen Eltern erst ab dem vierten Kind in den Genuss einer höheren Kindergeldzahlung. Somit erhalten Kindergeldberechtigte Eltern künftig für das 3. Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 195 Euro.<span
id="more-115"></span></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span>Bisheriges monatliches Kindergeld, gültig bis 31.12.2008</span></strong></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;">1. <span>Kind <span> </span>154 Euro</span></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span>2. Kind <span> </span>154 Euro</span></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span>3. Kind<span> </span>154 Euro</span></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span>ab dem 4. Kind<span> </span>179 Euro</span></p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal"><strong><span>Kindergeldanspruch ab dem 01. Januar 2009</span></strong></p><p
class="MsoNormal"><span><span>1. Kind <span> </span>164 Euro</span></span></p><p
class="MsoNormal"><span><span>2. Kind <span> </span>164 Euro</span></span></p><p
class="MsoNormal"><span><span>3. Kind<span> </span>170 Euro</span></span></p><p
class="MsoNormal"><span>ab dem<span> </span>4. Kind<span> </span>195 Euro</span></p><p
class="MsoNormal"><span> </span></p><p
class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span>Bei Besserverdienern fällt die Kindergelderhöhung künftig geringer aus. Bei Einreichung der Einkommensteuererklärung wird danach erst festgestellt, wie sich der Steuerpflichtige besser stellt. Kindergeld ist bei Gutverdienenden künftig erst ab einem Jahreseinkommen von 67.000 Euro spürbar günstiger. Bisher war die <strong>Einkommensgrenze</strong> bei 63.000 Euro gelegen.</span></p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=81</guid> <description><![CDATA[Viele Kindergeldberechtigte Eltern fragen sich, ob beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) als auch beim Berufsvorbreitenden Sozialen Jahr (BSJ) ein Anrecht auf Kindergeld während dieser Zeiten besteht. Volljährige, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Dieses Freiwillige Jahr wird oftmals zwischen zwei [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Viele Kindergeldberechtigte Eltern fragen sich, ob beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) als auch beim Berufsvorbreitenden Sozialen Jahr (BSJ) ein Anrecht auf Kindergeld während dieser Zeiten besteht.</p><p
style="text-align: justify;">Volljährige, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Dieses Freiwillige Jahr wird oftmals zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eingefügt. Manchmal auch nur als Übergang genutzt, um den Zeitraum bis zum Start der schulischen Ausbildung im sozialen Bereich zu überbrücken. <span
id="more-81"></span></p><p
style="text-align: justify;">Allerdings besteht kein Kindergeldanspruch, wenn ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr zur Überbrückung genutzt wird. Das Berufsvorbereitende Soziale Jahr (BSJ) kann steuerrechtlich nicht mit dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) gleichgestellt werden. Laut Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EstG) und Bundeskindergeldgesetz (§ 2 BKGG) besteht bei der Absolvierung eines FSJ oder FÖJ ein Anspruch auf Kindergeld und der dazugehörigen Kinderfreibeträge. Das BSJ ist in diesen beiden Gesetzestexten nicht enthalten.</p><p
style="text-align: justify;">Der Unterschied zwischen FSJ, FÖJ und BSJ ist eindeutig, denn das Freiwillige Soziale Jahr als auch das Freiwillig Ökologische Jahr wird mit einem Ausbildungsangebot gleich gestellt. Hierbei werden während dieses Freiwilligen Jahres in der Regel 25 Seminartage abgeleistet. Somit erfolgt im FSJ als auch FÖJ eine pädagogische Ausbildung.</p><p
style="text-align: justify;">Das Berufsvorbereitende Soziale Jahr gilt zwar auch als ein Sozialer Dienst, allerdings verfügt dieses BSJ über keinerlei schulisches Ausbildungsangebot. Die Familienkasse bezeichnet dies auch gerne als ungeregelten Freiwilligendienst. Dieses Berufsvorbereitende Jahr wird oftmals über die Lebenshilfe, Behindertenwerkstätten oder ähnliche Träger angeboten.</p><p
style="text-align: justify;">Allerdings gibt es auch eine kleine Ausnahmeregelung zu beachten. Bei korrekter Vorgehensweise wird bei Absolvierung des Berufsvorbereitenden Sozialen Jahres des volljährigen Kindes doch Kindergeld an die Kindergeldberechtigten Eltern gezahlt. Hier muss das erwachsene Kind vor Antritt des Berufsvorbereitenden Jahres eine Erklärung unterzeichnen, die besagt das nach dem BSJ eine Ausbildung im sozialen Bereich angestrebt wird. Ebenso müssen nachweislich während diesen Freiwilligen Jahres Bewerbungen geschrieben und der Familienkasse auf Anfrage hin vorgelegt werden.</p><p
style="text-align: justify;">Zusätzlich sollten die Kindergeldberechtigten Eltern beachten, dass das BSJ nicht länger als ein Jahr andauern darf. Bei dieser Sonderregelung darf die Kindergeldzahlung nicht mehr als ein Jahr durch die Familienkasse bewilligt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Beharren Sie auf Ihr Recht und lassen sich den Kindergeldanspruch nicht entgehen!</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=76</guid> <description><![CDATA[Kindergelderhöhung, Kinderfreibetrag und… die Diskussion bleibt offen Die Politiker sind hier mal wieder sehr unterschiedlicher Meinung. Die einen wollen eine stärkere Erhöhung des Kindergeldes für kinderreiche Familien. Hier sind vorwiegend Familien ab drei Kindern gemeint. Diese Familien bräuchten stärkere finanzielle Unterstützung durch den Staat und somit mehr Geld. Andere Politiker wollen nur eine allgemeine Erhöhung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><strong>Kindergelderhöhung, Kinderfreibetrag und… die Diskussion bleibt offen</strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Politiker sind hier mal wieder sehr unterschiedlicher Meinung. Die einen wollen eine stärkere Erhöhung des Kindergeldes für kinderreiche Familien. Hier sind vorwiegend Familien ab drei Kindern gemeint. Diese Familien bräuchten stärkere finanzielle Unterstützung durch den Staat und somit mehr Geld. Andere Politiker wollen nur eine allgemeine Erhöhung des Kindergeldes für jedes Kindergeldberechtigte Kind in Höhe von 10 Euro je Monat. Aber auch wird derzeit über den Zusatz eines erhöhten Kinderfreibetrages gestritten.<span
id="more-76"></span></p><p
style="text-align: justify;">Um aller Diskussion ein Ende zu setzen, muss letztendlich der Existenzminimumsbericht der im Herbst veröffentlicht wird abgewartet werden. Gerüchten zu folge sind diese Zahlen unterschwellig schon bekannt. Auf Grundlage dieser Zahlen wird danach die Erhöhung des Kindergeldes entschieden bzw. alle Entscheidung rund um das Thema Kindergeld hierzu angepasst.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und schauen Sie hier öfter vorbei! Wir halten Sie stets auf dem Laufenden.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=67</guid> <description><![CDATA[Was passiert mit dem Kindergeld, wenn das volljährige Kind während der Ausbildung ein hohes Nettoeinkommen bezieht und zugleich noch Unterhalt vom Vater oder anteilig von beiden Elternteilen erhält? Diese Frage bereitet vielen Eltern Kopfzerbrechen. Weitestgehend noch unbekannt ist, dass die Unterhaltszahlung nicht mit in die Kindergeldberechnung mit einbezogen werden darf. Der gezahlte Unterhalt der Eltern [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Was passiert mit dem Kindergeld, wenn das volljährige Kind während der Ausbildung ein hohes Nettoeinkommen bezieht und zugleich noch Unterhalt vom Vater oder anteilig von beiden Elternteilen erhält?<span
id="more-67"></span></p><p
style="text-align: justify;">Diese Frage bereitet vielen Eltern Kopfzerbrechen. Weitestgehend noch unbekannt ist, dass die <strong>Unterhaltszahlung</strong> nicht mit in die Kindergeldberechnung mit einbezogen werden darf. Der gezahlte Unterhalt der Eltern zählt generell nicht. Er darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Selbst dann nicht, wenn das volljährige Kind mit seinem Einkommen knapp unter der <strong>Jahres-Nettoeinkommensgrenze </strong>in Höhe von aktuell 7.680 Euro liegt.</p><p
style="text-align: justify;">Was geschieht mit dem Kindergeld, wenn der volljährige Auszubildende Unterhalt, eine Ausbildungsvergütung und zusätzlich noch einem Nebenjob nachgeht? In diesem Fall darf auch hier nicht der Unterhalt als Einkommen gerechnet werden. Wichtig ist das erwirtschaftete Jahres-Nettoeinkommen des Auszubildenden. Dies auch dann, wenn dieser einen oder zwei Nebenjobs auf 400-Euro-Basis ausübt. (Beispiel: Verdienst in einem Nebenjob 220 Euro und dem anderen Nebenjob 180 Euro, also ein gesamtes Nebeneinkommen von 400 Euro).</p><p><strong>TIPP:</strong> Prüfen Sie generell Ihren<strong> Kindergeldbescheid</strong>, bevor es zu spät ist!</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=361</guid> <description><![CDATA[Was passiert, wenn ein Kindergeld berechtigtes Kind heiratet? Generell obliegt ab sofort dem neuen Ehegatten, ganz egal ob männlich oder weiblich, die Unterhaltspflicht für seinen Ehepartner, d.h. die typische Unterhaltssituation der Eltern wird mit Heirat auf den Ehepartner übertragen. Noch deutlicher gesagt, der Ehegatte muß lt. Gesetz die Hälfte seines Einkommens abgeben. Ist der Neu-Ehegatte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Was passiert, wenn ein Kindergeld berechtigtes Kind heiratet?</p><p
style="text-align: justify;">Generell obliegt ab sofort dem neuen Ehegatten, ganz egal ob männlich oder weiblich, die <a
title="Unterhaltspflicht" href="http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/11/unterhaltspflicht-bei-volljaehrigen-kindern/" target="_blank"><strong>Unterhaltspflicht</strong></a> für seinen Ehepartner, d.h. die typische Unterhaltssituation der Eltern wird mit Heirat auf den Ehepartner übertragen. Noch deutlicher gesagt, der Ehegatte muß lt. Gesetz die Hälfte seines Einkommens abgeben.<span
id="more-361"></span></p><p
style="text-align: justify;">Ist der Neu-Ehegatte selbst nur Geringverdiener oder aber noch Student, dann treten andere Gesetze in Kraft, von denen sehr viele noch gar nichts wissen.</p><p
style="text-align: justify;">Ist das Einkommen des Neu-Ehegatten sehr gering, d.h. wird es geteilt und liegt nach Teilung weit unter der Einkommensgrenze, dann sollten Sie über einen Neuantrag auf Kindergeld nachdenken. Selbst wenn die Eltern des nun &#8220;verheirateten Kindes&#8221; noch zusätzliche Unterhaltszahlungen leisten, daß Einkommen &#8220;des Kindes&#8221; aber noch immer unter der Einkommensgrenze liegt, dann erhalten Sie weiterhin Kindergeld.</p><p
style="text-align: justify;">Dies ist allerdings nur auf Antrag möglich, bzw. müssen Sie dieses Wissen zur Bundesagentur für Arbeit, Abtl. Familienkasse mitbringen, da sonst kein Geld von der Kindergeldkasse zu erwarten ist. Nach Möglichkeit haben Sie hierbei die entsprechenden Gesetzestexte oder Aktenzeichen des Gerichtes parat, damit sie Ihre Argumente auch belegen können.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Zusatzinfo:</strong></p><p
style="text-align: justify;">Nach § 62 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt. Nachzulesen in dem Gerichtsurteil des BFH vom 19.04.2007 (AZ: III R65/06)</p><p
style="text-align: justify;">Dieser ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche &#8211; dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Absatz  4 Satz 2 EStG entsprechende Existenzminimum, welches seit 2004 bei  Euro 7.680 liegt.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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isPermaLink="false">http://www.kindergeldhilfe.de/blog/?p=61</guid> <description><![CDATA[Entgeltumwandlung rettet Kindergeld bei hohem Einkommen Die Familienkasse muss unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld auch dann zahlen, wenn das eigentliche Netto-Einkommen des volljährigen Kindes über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze liegt. Der Verzicht auf eine Erhöhung der Auszubildendenvergütung wird von der Familienkasse nicht akzeptiert. In den meisten Fällen geht die Kindergeldkasse dennoch von dem erhöhten ursprünglichen Lohn oder Gehalt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><strong>Entgeltumwandlung rettet Kindergeld bei hohem Einkommen </strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Familienkasse muss unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld auch dann zahlen, wenn das eigentliche Netto-Einkommen des volljährigen Kindes über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze liegt.</p><p
style="text-align: justify;">Der Verzicht auf eine Erhöhung der Auszubildendenvergütung wird von der Familienkasse nicht akzeptiert. In den meisten Fällen geht die<strong> Kindergeldkasse</strong> dennoch von dem erhöhten ursprünglichen Lohn oder Gehalt des Auszubildenden aus und streicht aufgrund dessen das Kindergeld.<span
id="more-61"></span></p><p
style="text-align: justify;">Lassen Sie es nicht so weit kommen und sorgen Sie auf legale Weise vor. Es gibt diese legalen Möglichkeiten. Hierbei kommt selbst die Familienkasse nicht daran vorbei und muss das monatliche Kindergeld zahlen. Dies trotz eigentlich zu hohem monatlichem bzw. jährlichem Einkommen des bereits volljährigen Kindergeldberechtigten Kindes.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Entgeltumwandlung </strong>des zu hohen Brutto-Monatslohns mit Hilfe der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei wird ein Teil des Bruttolohns in eine separat abgeschlossene betriebliche Altersvorsorge-Versicherung eingezahlt. Mit Hilfe der betrieblichen Altersvorsorge lässt sich denn die kritische Grenze unterschreiten.</p><p
style="text-align: justify;">Diese Einzahlung erfolgt direkt über den Arbeitgeber, der diesen monatlich fälligen Betrag vom Bruttoeinkommen des Auszubildenden abzieht und weiterleitet. Mit dieser Maßnahme wird das Monats- bzw. Brutto-Jahreseinkommen erfolgreich reduziert und das Kindergeld muss weiter gezahlt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Wichtig:</strong> Zum Zwecke der Entgeltumwandlung dürfen 4 Prozent der <strong>Beitragsbemessungsgrenze </strong>zur Rentenversicherung (West) von derzeit 5.250 Euro, d.h.  monatlich 210 Euro eingezahlt werden. Somit dürfen maximal 2.520 Euro jährlich in die betriebliche Altersvorsorge-Versicherung zum Zwecke des Erhalts des Anspruchs auf Kindergeld verwendet werden.</p><p
style="text-align: justify;">Zusätzlich kann bei Nutzung der Entgeltumwandlung noch ein Betrag in Höhe von 1.800 Euro vom Brutto-Einkommen abgezogen werden. Dieser Festbetrag ist jedoch nur steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei.</p><h4  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h4><ul
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