Semester- und Studiengebühren mindern Jahresnettoeinkommensgrenze beim Bezug von Kindergeld

28. April 2009 in Studium



Eltern, deren volljährige Kinder derzeit noch ein Studium absolvieren, haben nun die Chance die Semester- und Studiengebühren beim Bezug von Kindergeld zusätzlich Einkommens mindernd anzusetzen.

Das aktuelle Gerichtsurteil AZ: 9 K 4245/07  Kg, dass durch das Finanzgericht in Düsseldorf erlassen wurde, erlaubt das absetzen von Semester- und Studiengebühren. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe können ebenso Werbungskosten in Höhe von 920 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Über die gesetzlich vorgegebene Werbungskostenpauschale hinaus können erhöhte Werbungskosten nur auf Vorlage der Nachweise bzw. Belege vom Einkommen reduziert werden. Dies ist nachzulesen unter AZ: 2 BvR  167/02. Auch die studentische Krankenversicherung sowie die private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern darf zum Zwecke der Minderung der Jahreseinkommensgrenze eingesetzt werden. Eine Bestätigung hierfür wurde in zwei weiteren Gerichtsurteilen des Bundesverfassungsgerichtes niedergeschrieben.

Weiterhin können die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers genutzt werden. Ein Arbeitnehmer bezieht in der Regel ein monatliches Bruttoeinkommen. Hiervon werden die Sozialversicherungsbeiträge, wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Danach erhält der Arbeitnehmer seinen Nettolohn. Die entstanden Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu leisten sind, werden vom Jahres-Bruttoeinkommen abgezogen.

Tatsächlich können vom Bruttoeinkommen die Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge sowie die Semester- und Studiengebühren, die studentische Krankenversicherung, als auch die private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern real abgezogen werden. Zusätzlich bleibt die Pendlerpauschale, die rückwirkend für das Jahr ab 2007 doch noch ab dem ersten Wegekilometer eingesetzt werden kann. Im Ergebnis ist dadurch vielfältig das Nettoeinkommen unter dem Jahresgrenzbetrag und dem Bezug von Kindergeld steht nichts mehr im Wege.



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