Kindergeldanspruch für Studenten jetzt sichern

5. Februar 2009 in Ausbildung, Studium



Kindergeldberechtigte Eltern von studierenden volljährigen Kindern nutzen in vielen Fällen aus Unwissenheit nicht Ihre vollständigen Abzugsmöglichkeiten.

Beziehen Studenten Bafög oder ein weiteres zusätzliches Einkommen, dies durch eine Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte oder eines 400 Euro-Jobs, liegen diese in den meisten Fällen über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze. Der Kindergeldanspruch geht dadurch verloren. Wie kann man nun dennoch Kindergeld für die volljährigen studierenden Sprösslinge erhalten? Wurden bisher alle relevanten Abzugsmöglichkeiten der entstandenen Kosten genutzt? Was darf tatsächlich vom Bruttoeinkommen meines Kindes alles abgezogen werden?

Das neueste Gerichtsurteil des Finanzgerichtes in Düsseldorf, nachzulesen unter dem Aktenzeichen: 9 K 4245/07 Kg, bestätigt in seinem Urteil die klare Abzugsfähigkeit von Aufwendungen.

Folgende Kosten können künftig vom Jahreseinkommen des Studenten abgezogen werden: Semestergebühren, Sozialversicherungsbeiträge sowie besondere Ausbildungskosten. In diesem Fall setzen sich die Kosten ähnlich, wie bei einem Auszubildenden mit “abzugsfähigen Werbungskosten” zusammen. Nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen eines Studenten liegt das bereinigte Nettoeinkommen vor. Liegt das Einkommen jetzt unterhalb der Jahres-Nettoeinkommensgrenze in Höhe von 7.680 Euro, lohnt es sich einen Antrag auf Kindergeld zu stellen.

Tipp: Überprüfen Sie unbedingt Ihren Kindergeldanspruch auch bei einem bisher ablehnenden Kindergeldbescheid. Errechnen Sie die abzugsfähigen Kosten erneut aus und reichen gegebenenfalls einen erneuten Antrag auf Kindergeld ein.



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5 Antwort auf Kindergeldanspruch für Studenten jetzt sichern

  1. hallo!

    bin studentin, jahrgang 1984 (frisch 25 jahre alt geworden) und man sagte mir, dass ich nun keinen anspruch mehr auf kindergeld habe.

    ach ja, zusatzinfo: bin schwerbehindert, weil gehörlos.

    ist das richtig so? oder habe ich ein anrecht auf kindergeld bis zur beendigung des studiums? oder bis zum 27? … ?

  2. Hallo Studentin 84!

    Generell gilt, ab dem Jahrgang 1984 nur noch der Kindergeldanspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Bei Behinderung sieht die Rechtslage allerdings etwas anders aus?

    Wie hoch ist denn Dein Grad der Behinderung? Liegt die Gehörlosigkeit seit der Geburt vor oder in welchem Alter ist diese entstanden?

    Lies mal bitte hier weiter >>>

    http://www.kindergeldhilfe.de/blog/2007/10/27/kindergeld-fur-schwerbehinderte-volljahrige-kinder/

    >>> denn bei korrekter Vorlage und Anwendung erhältst Du weiterhin das Kindergeld.

    Hoffe Dir hilft das etwas weiter.

    Gruß

    Michaela

  3. Hallo Michaela,
    kurz zu mir: Bin verheiratet, meine Frau ist in der Ausbildung. Wohnorte sind getrennt, jedoch wohnt sie bei Ihren Eltern, ohne Miete zuzahlen.
    Frage:
    Mein Wohnort und ihrer liegen 340km auseinander. Fahre jedes Wochenende zu ihr, kann ich diese Kosten geltend machen?

  4. Hallo Moosi,

    vorab welches Jahres-Nettoeinkommen bezieht Deine Frau??
    Und wie alt ist Deine Frau??

    Weshalb willst Du diese Kosten im Bereich des Kindergeldes einsetzen,
    das Netto-Einkommen zu hoch? Lösungen gibt es immer!

    Gruß

    Michaela

  5. Hallo Michaela,
    ich weiß, von der Kindergeldkasse, das meine Frau für meine Brechnungen nicht relevant war, so zumindest laut dem Schreiben, aber ihr Gehalt war: 3848,00 Euro und sie ist 24 Jahre alt.
    Mein Problem ist, ich habe mit Bafög, Halbwaisenrente und dem Verdienst von mir, zu viel Einkommen. Durch die Anrechnung der Heimfahrten würde ich nicht zuviel verdienen und mir hätte Kindergeld zugestanden. Im Moment soll ich 1300 Euro zurückzahlen.

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