Kindergeld 2007: Pendlerpauschale nutzen
20. Dezember 2008 in Ausbildung, Einkünfte
Das neue Pendlerpauschalengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht rückwirkend geändert. Es wurde für verfassungswidrig erklärt. Mit dieser Umkehrung des Gesetzes aus dem Jahre 2007 zur Pendlerpauschale entschieden sich die obersten Richter in Karlsruhe gegen den Finanzminister.
Die nun rückwirkend wieder gültige Pendlerpauschale ab dem 1. gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle verhilft nun möglicherweise vielen zum Kindergeldanspruch. Bisher konnte erst der Weg zur Arbeit ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Die verminderte Pendlerpauschale trat bereits zum 01.01.2007 in Kraft. Durch die Geltendmachung der ersten 20 Kilometer Wegstrecke zur Arbeit fallen jetzt wahrscheinlich viele besser verdienende Auszubildende wieder unter die Jahresnettoeinkommensgrenze. Der Kindergeldanspruch lebt dadurch wieder auf. Aber dennoch muss der Antrag erneut selbst gestellt werden.
Auch Kindergeld, dass bereits für das Jahr 2007 aufgrund der zu niedrigen Werbungskosten abgelehnt wurde, kann nun erneut beantragt werden. Gleichzeitig auch das Kindergeld für das Jahr 2008. Natürlich vorausgesetzt, dass Ihr Kind sich in diesen Jahren auch in der Ausbildung oder dem Studium befindet.
Das künftige Kindergeld für das Jahr 2009 kann dadurch mit einer voraussichtlichen geminderten Netto-Einnahmenberechnung bei der Kindergeldkasse angefordert werden. Bestehen Sie hier auf Ihr Recht und geben sich nicht nur mit einer späteren Kindergeld-Nachzahlung zufrieden. Sie brauchen schließlich monatlich das Kindergeld in der Haushaltskasse und nicht erst eine Kindergeldnachzahlung.
Viel Erfolg!