Kindergeld für über 27-jährige sichern

5. Dezember 2008 in Ausbildung, Studium, Wehr/Zivildienst



Kindergeldberechtigte Eltern sollten nicht vergessen, die Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienstzeiten Ihres volljährigen Kindes bei der Familienkasse anzumelden.

Wie das geht? Was muss ich tun? Wohin muss ich mich zur Sicherung meines Kindergeldanspruchs wenden? Wann kann ich überhaupt diesen Anspruch geltend machen? Steht das allen kindergeldberechtigten Eltern zu oder ist dies abhängig vom elterlichen Einkommen?

Sobald Ihr volljähriges Kind einen Wehr- bzw. Zivildienst oder eine vom Grundwehr- und Zivildienst befreite Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, stehen Ihnen diese Möglichkeiten offen. Der Kindgeldanspruch kann auch dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben, wenn sich das volljährige Kind für maximal drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat. Dem vorausgesetzt, dass sich die Ausbildung dadurch über das 25. bzw. 27. Lebensjahr (altes Kindergeldrecht) hinaus zieht.

Hier nun ein Beispiel zum allgemeinen besseren Verständnis: Zuerst wurde die Schulausbildung abgeschlossen. Danach wurde die Wehr – oder Zivildienstzeit oder sonstige Ersatzzeiten abgeleistet. Nun anhängend wurde eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Durch die zwischendurch abgeleistete Wehr- oder Zivildienstzeit zieht sich die Ausbildung oder das Studium über das 25. Lebensjahr hinaus. In diesem Fall besteht die Chance und Möglichkeit, im Nachgang diese Zeiten über die gesetzliche Kindergeldanspruchzeiten anzuhängen. Wer nun dadurch bedingt bis zum 26.Lebensjahr oder nach der alten Gesetzgebung (dies je nach Jahrgang!) bis zum 28. Lebensjahr eine Ausbildung oder Studium absolviert, kann in diesem speziellen Fall Kindergeld beantragen.

Teilen Sie Ihrer Kindergeld- bzw. Familienkasse mit, dass Ihr volljähriges Kind während des Zeitraums (von bis) eine Wehr- oder Zivildienstzeit oder sonstige Ersatzzeit abgeleistet hat. Der Anspruch ruhte in dieser Zeit bei der für Sie zuständigen Kindergeldkasse. Dies ist in der persönlichen Akte Ihres Kindes zu ersehen. Ihr Kind hat nun eine spätere Ausbildung angestrebt, die bis über das 25. bzw. 27. Lebensjahr andauern wird. Stellen Sie einen Antrag auf Kindergeld für diesen Zeitraum der Ersatzzeiten. Bestehen Sie auf Ihr Recht!

Dies ist gesetzlich legitim und steht jedem Kindergeldberechtigen Elternteil für sein erwachsenes Kind zu. Dieser Kindergeldanspruch kann unabhängig des elterlichen Einkommens geltend gemacht werden. Vielen Kindergeldberechtigten ist dies allerdings nicht bekannt. Dadurch können auch nicht die persönlichen Kindergeldansprüche geltend gemacht werden.

Tipp: Versuchen Sie auch rückwirkend noch Ihren Kindergeldanspruch zu sichern. Dies auch  dann, wenn Ihr Kind schon die Ausbildung beendet hat. Ihre Begründung (falls gefordert) könnte beispielsweise sein: Erst jetzt haben ich als Kindergeldberechtigter Elternteil davon Kenntnis erhalten. Verpassen Sie nicht die maximale vierjährige rückwirkende Frist zur Verjährung des Kindergeldanspruchs.



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3 Antwort auf Kindergeld für über 27-jährige sichern

  1. Hallo,
    ich habe eine schwerbehinderte Tochter (80GdB, Mz. G) . Im Dezember 08 hat sie eigenen Wohnraum bezogen. Danach wurde die Grundsicherung (SGB XII- 4. Kapitel) vom Sozialamt neu berechnet. Sie erhält jetzt 822,92 € . Aufgeliedert in Kosten für Unterkunft 450€ , Regelbedarf inkl. Mehrbedarf nach § 30 SGB XII von 410, 67 € . Das anrechenbare Einkommen ( 115 € Werkstatt für Behinderte) wurde abgezogen, wodurch der Betrag von 822.96 entstand. Es entbrannte ein kurzer Streit, über die Anrechenbarkeit von Kindergeld. Durch das aktuelle Urteil vom BSG wurde dieser aber zu meinen Gunsten beendet.
    Nun meldet sich die Kindergeldstelle , welche ich vorher über die Änderungen informierte. Diese verlangt nun viele Angaben von mir, da ich Kindergeldberechtigte bin.
    Nach einigen Stunden im Internet, die mich verunsicherten, frage ich mich nun, ob mir das Kindergeld jetzt gestrichen wird ?
    Für eine Antwort, oder andere Anregungen wäre ich dankbar.
    MfG

  2. Hallo Nana,

    gerne geben wir Ihnen eine weitere Anregung. Vielleicht hilft Ihnen dieser nachfolgende Artikel ja weiter und klärt offene Fragen.

    http://www.kindergeldhilfe.de/blog/2008/03/04/kindergeld-auch-fur-behinderte-in-beschaftigung/

    Hier wird nähers beschrieben wie lange eine behinderte Person Kindergeld beziehen kann. Auch die Möglichkeit ab welcher Ursache ein dauerhafter Anspruch auf Kindergeld besteht. Ebenso werden die Einkünfte einer Schwerbehinderten Person angesprochen.

    Ich hoffe sind finden hier einiges nützliches und verwertbares für Ihre persönliche Situation. Würde mich freuen wieder von Ihnen zu hören.

    Liebe Grüsse

    Michaela

  3. Hallo Michaela,
    danke für den schnellen Hinweis!
    Diesen Artikel habe ich bereits gelesen. Jedoch hlift er mir nicht wirklich.
    Die Frage wird sein, ob das angeführte gesamte Einkommen zu Grunde gelegt wird, also 822 € Grundsicherung plus 115 € Werkstattgeld. Auch der Arbeitnehmer Pauschbetrag und Mehrbedarf für Behinderte würden mir dann nicht helfen.
    Eine klare Antwort kann ich nirgend finden. Ich werde wohl erstmal den Bescheid der Kindergeldstelle abwarten müssen !?

    LG Nana

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