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Kein Kindergeld für berufsvorbereitendes Jahr

30. September 2008 in Ausbildung, Berufsvorbereitung



Viele Kindergeldberechtigte Eltern fragen sich, ob beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) als auch beim Berufsvorbreitenden Sozialen Jahr (BSJ) ein Anrecht auf Kindergeld während dieser Zeiten besteht.

Volljährige, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Dieses Freiwillige Jahr wird oftmals zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eingefügt. Manchmal auch nur als Übergang genutzt, um den Zeitraum bis zum Start der schulischen Ausbildung im sozialen Bereich zu überbrücken.

Allerdings besteht kein Kindergeldanspruch, wenn ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr zur Überbrückung genutzt wird. Das Berufsvorbereitende Soziale Jahr (BSJ) kann steuerrechtlich nicht mit dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) gleichgestellt werden. Laut Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EstG) und Bundeskindergeldgesetz (§ 2 BKGG) besteht bei der Absolvierung eines FSJ oder FÖJ ein Anspruch auf Kindergeld und der dazugehörigen Kinderfreibeträge. Das BSJ ist in diesen beiden Gesetzestexten nicht enthalten.

Der Unterschied zwischen FSJ, FÖJ und BSJ ist eindeutig, denn das Freiwillige Soziale Jahr als auch das Freiwillig Ökologische Jahr wird mit einem Ausbildungsangebot gleich gestellt. Hierbei werden während dieses Freiwilligen Jahres in der Regel 25 Seminartage abgeleistet. Somit erfolgt im FSJ als auch FÖJ eine pädagogische Ausbildung.

Das Berufsvorbereitende Soziale Jahr gilt zwar auch als ein Sozialer Dienst, allerdings verfügt dieses BSJ über keinerlei schulisches Ausbildungsangebot. Die Familienkasse bezeichnet dies auch gerne als ungeregelten Freiwilligendienst. Dieses Berufsvorbereitende Jahr wird oftmals über die Lebenshilfe, Behindertenwerkstätten oder ähnliche Träger angeboten.

Allerdings gibt es auch eine kleine Ausnahmeregelung zu beachten. Bei korrekter Vorgehensweise wird bei Absolvierung des Berufsvorbereitenden Sozialen Jahres des volljährigen Kindes doch Kindergeld an die Kindergeldberechtigten Eltern gezahlt. Hier muss das erwachsene Kind vor Antritt des Berufsvorbereitenden Jahres eine Erklärung unterzeichnen, die besagt das nach dem BSJ eine Ausbildung im sozialen Bereich angestrebt wird. Ebenso müssen nachweislich während diesen Freiwilligen Jahres Bewerbungen geschrieben und der Familienkasse auf Anfrage hin vorgelegt werden.

Zusätzlich sollten die Kindergeldberechtigten Eltern beachten, dass das BSJ nicht länger als ein Jahr andauern darf. Bei dieser Sonderregelung darf die Kindergeldzahlung nicht mehr als ein Jahr durch die Familienkasse bewilligt werden.

Tipp: Beharren Sie auf Ihr Recht und lassen sich den Kindergeldanspruch nicht entgehen!



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1 Antwort auf Kein Kindergeld für berufsvorbereitendes Jahr

  1. Meine Tochter wird ein freiwilliges Soziales Jahr absolvieren. Die Kindergeldstelle (Senatsverwaltung für Bildg, Wissensch. u.Forschung in Berlin) hat darauf hingewiesen, dass damit die Fortzahlung von Kindergeld entfällt. Hier nun lese ich, dass dem nicht so ist. Welche gesetztliche Grundlage gibt genau Auskunft? Ich werde meiner Kindergeldstelle gegenüber in der Beweispflicht sein. Wo finde ich etwas hierzu?

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