Kindergeld trotz Nebenjob und Unterhalt
20. August 2008 in Einkünfte, Unterhalt
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn das volljährige Kind während der Ausbildung ein hohes Nettoeinkommen bezieht und zugleich noch Unterhalt vom Vater oder anteilig von beiden Elternteilen erhält?
Diese Frage bereitet vielen Eltern Kopfzerbrechen. Weitestgehend noch unbekannt ist, dass die Unterhaltszahlung nicht mit in die Kindergeldberechnung mit einbezogen werden darf. Der gezahlte Unterhalt der Eltern zählt generell nicht. Er darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Selbst dann nicht, wenn das volljährige Kind mit seinem Einkommen knapp unter der Jahres-Nettoeinkommensgrenze in Höhe von aktuell 7.680 Euro liegt.
Was geschieht mit dem Kindergeld, wenn der volljährige Auszubildende Unterhalt, eine Ausbildungsvergütung und zusätzlich noch einem Nebenjob nachgeht? In diesem Fall darf auch hier nicht der Unterhalt als Einkommen gerechnet werden. Wichtig ist das erwirtschaftete Jahres-Nettoeinkommen des Auszubildenden. Dies auch dann, wenn dieser einen oder zwei Nebenjobs auf 400-Euro-Basis ausübt. (Beispiel: Verdienst in einem Nebenjob 220 Euro und dem anderen Nebenjob 180 Euro, also ein gesamtes Nebeneinkommen von 400 Euro).
TIPP: Prüfen Sie generell Ihren Kindergeldbescheid, bevor es zu spät ist!