Kindergeld trotz hohem Azubi-Einkommen erhalten
17. Juni 2008 in Einkünfte
Entgeltumwandlung rettet Kindergeld bei hohem Einkommen
Die Familienkasse muss unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld auch dann zahlen, wenn das eigentliche Netto-Einkommen des volljährigen Kindes über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze liegt.
Der Verzicht auf eine Erhöhung der Auszubildendenvergütung wird von der Familienkasse nicht akzeptiert. In den meisten Fällen geht die Kindergeldkasse dennoch von dem erhöhten ursprünglichen Lohn oder Gehalt des Auszubildenden aus und streicht aufgrund dessen das Kindergeld.
Lassen Sie es nicht so weit kommen und sorgen Sie auf legale Weise vor. Es gibt diese legalen Möglichkeiten. Hierbei kommt selbst die Familienkasse nicht daran vorbei und muss das monatliche Kindergeld zahlen. Dies trotz eigentlich zu hohem monatlichem bzw. jährlichem Einkommen des bereits volljährigen Kindergeldberechtigten Kindes.
Entgeltumwandlung des zu hohen Brutto-Monatslohns mit Hilfe der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei wird ein Teil des Bruttolohns in eine separat abgeschlossene betriebliche Altersvorsorge-Versicherung eingezahlt. Mit Hilfe der betrieblichen Altersvorsorge lässt sich denn die kritische Grenze unterschreiten.
Diese Einzahlung erfolgt direkt über den Arbeitgeber, der diesen monatlich fälligen Betrag vom Bruttoeinkommen des Auszubildenden abzieht und weiterleitet. Mit dieser Maßnahme wird das Monats- bzw. Brutto-Jahreseinkommen erfolgreich reduziert und das Kindergeld muss weiter gezahlt werden.
Wichtig: Zum Zwecke der Entgeltumwandlung dürfen 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) von derzeit 5.250 Euro, d.h. monatlich 210 Euro eingezahlt werden. Somit dürfen maximal 2.520 Euro jährlich in die betriebliche Altersvorsorge-Versicherung zum Zwecke des Erhalts des Anspruchs auf Kindergeld verwendet werden.
Zusätzlich kann bei Nutzung der Entgeltumwandlung noch ein Betrag in Höhe von 1.800 Euro vom Brutto-Einkommen abgezogen werden. Dieser Festbetrag ist jedoch nur steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei.
ridke11 sagte am 15. Juli 2008
hallo,
ich weiß, ich bin hier falsch. ich hab mich gerade hier registriert und kenn mich im forum noch nicht aus. wie kann man denn hier sachbezogene fragen stellen? ich finde keinen button, keinen link, kein forum??? habt ihr hilfe für mich?
danke
ridke
romanvogel sagte am 4. August 2008
Hallo!
Ich habe vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Kindergeld erhalten.
Ab dem 01.07.2007 bin ich als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni-Dortmund beschäftigt.
Gleichzeitig bin ich als Promotionsstudent eingeschrieben. Die Familienkasse behauptet, ich würde mich daher trotzdem immer noch in der Ausbildung befinden, obwohl ich mein Diplomzeugnis und einen ganz normalen Arbeitsvertrag habe.
Ich werde daher aufgrund zu hoher Einkünfte ab dem 1.07.2007 zur Kindergeldrückzahlung (für das Jahr 2007) aufgefordert.
Wie kann ich mich dagegen wehren?
Viele Grüße,
Roman Vogel
Fridolin sagte am 8. Mai 2009
Mein Sohn ist 19 Jahre und macht eine Ausbildung bei der Bahn.
>
> Für diese Ausbildung bekommt er nicht so viel Ausbildungsvergütung, dass er davon Leben kann. Aber im Laufe der Zeit wird es noch etwas angehoben, so dass er eventuell Probleme bei der Kindergeldzahlung bekommt. Aufgrund der Ausbildung musste er sich aber eine eigene Wohnung in Dresden mieten und muss zu verschiedenen Zeitabschnitten nach Freital zur Schule. Die restliche Zeit (Praktische Ausbildung) ist täglich an einen anderen Einsatzort, der auch nicht immer so einfach zu erreichen ist. Deshalb fährt er mit seinen PKW. Meine Frage inwieweit können Miete und Fahrtkosten vom Jahreseinkommen abgezogen werden, da er sonst nicht einmal mit seinen Ausbildungsentgeld bestehen könnte?
>
> Auch die Freistellung von der GEZ wurde abgelehnt, da er kein Bafög bezieht. Wer weiss welche Möglichkeiten es gibt und wie , in welcher Art die Nachweise zu erfolgen haben.
Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus.
Michaela sagte am 22. Mai 2009
Hallo Fridolin,
vom Jahres-Bruttoeinkommen dürfen folgenden Positionen abgezogen werden: Sozialabgaben (Arbeitnehmer) und der Werbungskosten-pauschalbetrag in Höhe von 920 Euro.
In Eurem speziellen Fall dürften die Werbungskosten weitaus höher liegen. Hier müßten denn die Werbungskosten detailiert aufgelistet werden: Fahrtkosten/ Kilometergeld, Fahrten Hin-Rückweg praktische Ausbildung / täglich wechselnder Einsatzort, Abwesenheitspauschale tgl. je nach Bedarf /8/10/12 h, Fahrten Wohnung-Schule, Fahrten zu Lerneinheiten, Bücher, Schreib-und Lernutensilien, Kosten für Miete/ Wohnung/Zimmer speziell für die Ausbildung ist in den meisten Fällen real akzeptiert.
Wichtig bzgl. GEZ: Ist der Pkw auf Ihren Sohn angemeldet?
Gruß
Michaela
Fridolin sagte am 23. Mai 2009
Hallo Michaela,
recht vielen Dank für Deine Antwort.
Der PKW ist auf seinen Vater zugelassen.
Ich habe auch noch eine Frage zur Miete. Die Miete wird trotz Hauptwohnung,aber nur wegen der Ausbildung mit bei der Berechnung heran gezogen?
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende, bis bald
Fridolin.
Michaela sagte am 27. Mai 2009
Hallo Fridolin,
generell besteht die GEZ auf die GEbühren. Allerdings gibt es bei Auszubildenen eine Sonderregelung, dass aufgrund geringem Einkommens keine Gebühren erhoben werden. Zumindest war es bisher so. Die Einkommensnachweise müssen hierfür erbracht werden.
Wäre das Fahrzeug auf den Sohn zugelassen, ist die Ablehnung durch die GEZ garantiert. Begründung: Wer einen Pkw unterhalten kann, kann auch die GEZ-Gebühren zahlen.
Die Kosten für die Zusatzwohnung wegen der Ausbildung sind steuerlich anzusetzen. Somit ist diese Wohnung auch bei den Werbungskosten einsetzbar, auch wenn nur gegebenenfalls anteilig durch die Familienkasse akzeptiert. Zumindest wird es das Jahres-Nettoeinkommen schmälern und damit der Kindergeldanspruch erhalten.
Viel Erfolg!
Gruß
Michaela
revontulet sagte am 3. Juni 2009
Hallöchen Michaela!
Ich habe da auch noch nicht ganz durchgeblickt.
Also ich bin im 1. Ausbildungsjahr und verdiene Brutto ca. 530€, Netto sind das ca 405€. Ich bekomme auch noch Kindergeld, aber mein Ausbildungsgehalt reicht kaum, da ich täglich 70km fahren muss. Im 2. lehrjahr verdiene ich ca. 100€ mehr. Bekomme ich da auch noch Kindergeld?? Gilt die Einkommensgrenze für das Netto- oder Bruttojahreseinkommen?
Ich würde gerne noch eine Nebenbeschäftigung angehen.. wieviel darf ich dabei maximal jährlich verdienen, sodass ich die Grenze nicht überschreite? Werbungskosten bekomme ich nicht zurück, da ich keine Steuern zahle.. werden sie dennoch beim Einkommen abgezogen?
Danke im Vorraus!!
Michaela sagte am 24. Juni 2009
Hallo revontulet,
na dann helfe ich mal weiter… ;-
Das Jahres-Nettoeinkommen beim Kindergeld berechnet sich wie folgt:
Brutto-Jahreseinkommen abzüglich der Sozialabgaben, abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro. Selbstverständlich können erhöhte Werbungskosten mit entsprechenden Nachweisen das Einkommen weiter mindern bzw. kann dann der korrekte Werbungskostenbetrag über den Pauschalsatz hinaus eingesetzt werden.
Dein Brutto-Jahreseinkommen 530 Euro x 12 Monate = 6.360 Euro im 1. Lehrjahr. Auch im 2. Ausbildungsjahr liegst Du mit dem Bruttoeinkommen 7.560 Euro weit unter der Grenze. Denn hier wurden die o.g. Sätze noch nicht abgezogen.
Tatsächlich darfst Du 7.680 Euro im Jahr an Nettoeinkommen beziehen. Hier meine ich das bereinigte Nettoeinkommen. In diesem Fall wären es 640 Euro Nettoeinkommen monatlich.
Hoffe Dir hilft es etwas weiter!
….und noch ein kleiner Tipp für Deinen Geldbeutel >>>
Beantrage doch einfach mal die Ausbildungsbeihilfe!
tanja sagte am 11. Januar 2010
hallo ich bin jetzt 22 jahre alt und beende meine ausbildung im sommer 2010, mache nur 2 jährige ausbildung hab hab im ersten jahr brutto mont. 739,- € bekommen und in diesen jahr 830.-€ brutto mont. meine frage ist ob ich das kindergelt zurückzahlen muss? muss noch erwähnen das ich meine eigene wohnung mit meinen freund habe hat das irgendwie einfluss drauf? würde mich über eine antwort freuen danke.
Michaela sagte am 28. Januar 2010
Hallo Tanja,
die gemeinsame Wohnung mit Deinem Freun hat definitiv keinen Einfluß auf die Kindergeldzahlung.
Mit 739 € x 12 Monate = 8,8868 € Brutto im jahr liegst Du unter der Einkommensgrenze.
Mit 830 € x 12 Monate = 9,9960 € Brutto im Jahr ebenso.
Das Jahres-Nettoeinkommen lag bisher bei 7.680 Nettoeinkommensgrenze bis 2009.
Bruttoeinkommen abzügl. Werbungskosten, abzgl. der Arbeitnehmer-Sozialabgaben = Netto-Einkommen
Bestehen nun dennoch weitere Fragen, einfach kurze Mitteilung hier.
Gruß
Michaela
staaaeff sagte am 18. April 2010
Hallo!
Meine Schwester ist im 2. Ausbildunsjahr als Karnkenschwester.
Ab oktober letzten Jahres hat sie mehr verdient!
Doch jetzt kam ein Schreiben, dass meine Mutter 2000€ Kindergeld zurückzahlen muss weil die irgendwie auf das ganze Jahr rückwirkend wäre obwohl es nur 3 montate in diesem Jahr sin!
was kann man da tun? Zu einem Steuerberater oder kann man garnichts tun ?
Ich würde mich sehr über eine Antowrt freuen.
Grüße Steffi
caro sagte am 29. Dezember 2010
Gruß an alle!
Zum Thema Entgeltumwandlung eines zu hohen Bruttomonatslohnes. Sind hier auch Zahlungen in die Riesterrente gültig, die vom Betrieb auf den Bruttolohn zugezahlt werden?
Grüße Caro