Was berechnet die Familienkasse als Einkommen?
29. April 2008 in Einkünfte
Was zählt zu Einkünften und Bezügen bei der Antragsbearbeitung von Kindergeld
Die Einkünfte, die durch die Familienkasse zur Ermittlung des Einkommens herangezogen werden, beinhalten jegliche Art von Einkünften und Bezügen.
In manchen Fällen bezieht ein Auszubildender über das Jahr hinweg mehrere Einkünfte. In der Regel sind alle positiven wie auch negative Einkünfte aufzuführen, damit diese miteinander verrechnet werden können.
Die Einkommensberechnung für das kindergeldberechtigte Kind erfolgt immer für das gesamte Kalenderjahr. Wird eine Ausbildung während des Jahres abgeschlossen, wird das bereits errechnete Kalenderjahr in Teilmonate umgelegt und das Einkommen daraufhin abgestellt.
Einkünfte nach dem § 2 Abs. 1 ESTG sind folgende:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte können auch wie folgt definiert werden:
- Ausbildungsvergütungen,
- Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Nebenjob neben der Ausbildung
- Erwerbstätigkeit, während der Semesterferien
- Hinterbliebenenrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenbezüge nach Beamtenrecht und Vorschrift
- Halb- bzw. Vollwaisenrente
- Vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. freiwillig ökologischen Jahres
Bei Arbeitnehmern kann bei den Einkünften der Werbungskostenfreibetrag in Höhe von pauschalen Euro 920 abgezogen werden. Liegen die Aufwendung nachweisbar höher, können auch diese korrekt bei den Einkünften zum Abzug gebracht werden. Handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen, kann der Sparer-Freibetrag noch zusätzlich abgezogen werden.
Bei Beamtenbezügen kann der Versorgungsfreibetrag und ein Freibetrag für den Zuschlag zum Versorgungsbeitrag vom Bezug, sowie ein Pauschbetrag von Euro 102 abgezogen werden.
Bezüge sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn:
- Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld
- Bafög, wenn dieses als Zuschuss gezahlt wurde
- Leistungen zur Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, staatlich gefördert
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Geld- und Sachbezüge von Wehr- und Zivildienstleistenden
- Geld- und Sachbezüge bei einem Au-pair-Aufenthalt
- Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz
- Nicht zu besteuernde Zuflüsse, bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs- Freibetrages
Bei den Bezügen kann eine Kostenpauschale in Höhe von Euro 180 in Abzug gebracht werden. Stehen die höheren Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweiligen Bezügen, können auch diese abgezogen werden.
Allerdings gibt es auch noch ein paar wenige Einkunftsarten, die nicht zur Berechnung herangezogen werden.
Diese Einkünfte, die keine Einnahmen darstellen, gehören nicht zu den Bezügen:
- Unterhaltszahlungen der Eltern oder eines Elternteils
- Mutterschaftsgeld nach der Entbindung. Dieses Mutterschaftsgeld entfällt jedoch, wenn es auf das spätere Erziehungsgeld bzw. Elterngeld angerechnet wird.