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Auszahlung des Kindergeldes an das Jugend- oder Sozialamt

16. Januar 2008 in Abtretung



Steht das Sozialamt Ihnen mit staatlichen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II zur Seite und wird das Kindergeld nicht hierfür in der Berechnung entsprechend herangezogen, kann sich dieses Amt den Kindergeldanspruch für die Zeit des Leistungsbezuges von Ihnen abtreten lassen. In diesem Fall sind Sie sogar dazu verpflichtet, die Abtretung gegenzuzeichnen.

Auch Jugendämter, die Zahlungen in Form von Unterhaltsvorschuss ohne Anrechnung des jeweiligen Kindergeldsatzes für Ihr Kind gezahlt haben, dürfen sich diesen Anspruch auf Kindergeldzahlung von Ihnen abtreten lassen.

Wurde Ihnen Kindergeld vom Unterhaltsvorschuss oder dem Hartz IV-Satz bereits abgezogen, besteht keine Grundlage zur Abtretung. Auch eine voraussichtliche Nachzahlung, die aus Kindergeld resultieren würde, muss nicht generell abgetreten werden. Verfügen Sie hier über bestimmte Monate hinweg über zu hohes Einkommen durch diese Kindergeldnachzahlung, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld II.

Haben Sie wenige Monate vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II die Kindergeldnachzahlung erhalten, müssen Sie nun auch nicht künftige monatliche Kindergeldzahlungen abtreten. Es besteht hier kein Anrecht durch das Amt.



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