Kindergeld für Pflegekinder
15. November 2007 in Ausbildung, Pflegekinder
Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen gibt es Kindergeld auch für Pflegekinder.
Die Pflegeeltern oder der Antragsteller muß das Pflegekind in seinem Haushalt aufgenommen haben und dies dort dauerhaft betreuen und versorgen. Gleichzeitig muß nachweislich ein familienähnliches Band zwischen dem Pflegekind und den Pflegeltern geknüpft worden sein, daß von dauerhaftem Bestand ist und sein soll.
Muß das erwachsene Kind aufgrund der Ausbildung oder des Studiums zeitweise auswärtig wohnen, wird dadurch die Haushaltszugehörigkeit des Pflegekindes nicht unterbrochen. Auch ist es sehr wichtig für die Familienkasse, dass die Pflegekinder neben eigenen leiblichen Kindern gleichwertig behandelt werden.
Die leiblichen Eltern dürfen kein Betreuungs- oder Obhutverhältnis mehr zu dem Kind haben, d.h. das Kind muß für das Anrecht auf Kindergeldbezug den Pflegeeltern wie ein leibliches Kind zugerechnet werden können. Die leiblichen Eltern haben somit den Anspruch auf Kindergeld gänzlich abgetreten.