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Bei Arbeitslosigkeit gibt es zum 21. Lebensjahr Kindergeld

3. November 2007 in Arbeitslosigkeit



Hat Ihr volljähriges Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden oder ist derzeit arbeitslos gemeldet, dann steht Ihnen Kindergeld für Ihr Kind zu.

Die Kindergeldzahlung kann in diesem Fall bis zum 21. Lebensjahr anstandslos weiter gezahlt werden. Voraussetzung: Das Kind ist und bleibt arbeitslos gemeldet. Dies ist unabhängig davon, ob es Arbeitslosengeld bezieht.

Der Gesetzgeber hat im Kindergeldrecht geregelt, daß arbeitslosen jungen Erwachsenen bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld zusteht, wenn sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Die Auszahlung erfolgt wie üblich durch die Familienkasse. Allerdings muß auch hierfür ein Antrag gestellt werden. Die Kindergeldzahlung erfolgt nicht automatisch durch die Arbeitslosenmeldung.



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2 Antwort auf Bei Arbeitslosigkeit gibt es zum 21. Lebensjahr Kindergeld

  1. Hallo, meine Frage: genügt es wirklich, sich nur arbeitslos zu melden? Mein Sohn hat leider keinen Schulabschluss, und so rechnen wir damit, dass es wohl eine Weile dauern wird, bis doch noch ein Ausbildungsplatz gefunden wird.
    Wenn er sich beim Amt nun arbeitslos meldet OHNE Leistungsbezug – kann das AA ihn dann zu einer Maßnahme zwingen, obwohl er ausbildungsplatzsuchend ist?
    Er ist auch leider behindert und tut sich schon deshalb schwer, eine Lehre zu ergattern.

    Danke für Anwort!

    Die Mama

  2. Hallo,

    generell ist das Alter für den Kindergeldanspruch entscheidend. Kinder, die ab dem 18. bis zum 21. Lebensjahr keinen Ausbildungsplatz gefunden haben steht Kindergeld gesetzlich zu.

    Voraussetzung: Arbeitslosmeldung bei der ARGE. Somit ist Ihr Sohn arbeitslos und gleichzeitig arbeitssuchend gemeldet. Außerdem sollten Sie vorsichtshalber die Arbeitsplatzsuche durch Bewerbungsschreiben oder Absagen dokumentieren. Gut wäre es, wenn Sie eine Liste anfertigen und
    die Schreiben beifügen würden.

    Sucht ein volljähriges Kind über das 21. Lebensjahr hinaus einen Ausbildungsplatz besteht auch hier die Möglichkeit weiterhin den Kindergeldanspruch zu sichern.

    Absolviert Ihr volljähriger Sohn ein Praktikum oder hat er Aussicht auf einen Ausbildungsplatz muß er voraussichtlich keine Maßnahmen der ARGE in Anspruch nehmen oder absolvieren. Dennoch gilt: Maßnahmen nicht im Vorfeld verwehren, denn dann kann es möglicherweise den Anspruch auf Kindergeld kosten.

    Zwang zur Maßnahme? Kommt bestimmt auf die ARGE an, denn diese möchte ja in einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz vermitteln. Hierfür natürlich im Vorfeld evtl. vorbereitende Maßnahmen treffen. Allerdings kann man die Vorgehensweise der jeweiligen Arbeitsagentur hier nicht voraussagen.

    Also generell arbeitslos melden. Ist Ihr Sohn schon volljährig, verlieren Sie mit jedem Moant in dem er nicht arbeitslos gemeldet ist den Anspruch.
    Selbst der letzte Tag eines Monats gilt für den Kindergeldanspruch des ganzen Monats.

    Generell wäre folgende Angaben bei der Beantwortung der Fragen von großer Bedeutung gewesen um gesamtheitlich korrekt antworten zu können. Wie alt ist Ihr Sohn derzeit? Welchen Grad in Prozent der Behinderung hat er? In welchem Alter ist die Behinderung eingetreten?

    Hoffe Ihnenn dennoch mit diesen allgemeinen Antworten etwas weitergeholfen zu haben.

    Liebe Grüsse

    Michaela

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