Fragen und Antworten
2. November 2007 in Allgemein
Liebe Leserinnen und Leser,
in letzter Zeit erreichen uns immer mehr Fragen zum Thema Kindergeld, Kindergeldnachzahlung, Kindergeldzuschlag, Unterhalt, Bafög, Existenzgründerzuschuss und weiteren staatlichen Hilfen. Manche möchten sogar ihr Kindergeld von uns überwiesen haben.
Für uns eine Bestätigung, dass unsere Internetseiten Sinn machen. Probleme mit Anträgen und bürokratischen Behörden haben schließlich viele und Geld in Form von staatlichen Zuschüssen oder Fördermittel kann fast jeder gebrauchen.
Und obwohl wir fast alle Kindergeldfragen auf mitterweile über 60 Internetseiten, in unseren Ebooks und unseren Gratis Newslettern beantworten, treten immer wieder spezifische und individuelle Fragen auf, die wir aus Zeitgründen nicht mehr per Email bearbeiten können.
Genau aus diesem Grunde sind wir mit diesem Blog online gegangen.
Alle hier eingestellten Fragen können zeitnah sowohl von uns als auch von anderen, erfahrenen Usern beantwortet werden. Eine kostenpflichtige Anmeldung im Blog ist genau so wenig notwendig wie das Hinterlassen eines echten Namens, einer Adresse oder anderer privaten Daten.
Ein weiterer Vorteil eines Blogs gegenüber der Beantwortung per Email ist, dass hier – nach und nach – eine Wissensdatenbank entsteht, die jedem Interessierten öffentlich zugänglich ist. Denn wer kann sich heute schon sicher sein, dass er morgen nicht auch mal auf staatliche Hilfen angewiesen ist.
Bevor Sie Ihre Frage stellen, durchsuchen Sie einfach diese Seiten. Nutzen Sie dazu auch die Schlagwörter rechts in der Sidebar und die Suchleiste.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, registrieren Sie sich und tragen Ihre Frage einfach unter einem Artikel ein, der Ihrer Frage thematisch am Nächsten kommt. Zur Registration >
Wir freuen uns auf eine aktive, kreative Zusammenarbeit und Ihre regen Anfragen.
PS
Gerne können Sie uns auch weiterempfehlen, wenn Sie selbst derzeit keine Fragen haben, Ihre Freunde und Bekannten aber Probleme mit der deutschen Bürokratie haben.
petra sagte am 7. November 2007
Ich habe vor sechs Wochen ein Baby bekommen. Bekomme ich nun automatisch Kindergeld überwiesen?
paul sagte am 7. November 2007
Ich bin seit kurzem Vollwaise, noch in der Ausbildung und lebe jetzt bei meinen Großeltern. Können meine Großeltern für mich Kindergeld beantragen oder kann ich auch selbst den Kindergeldantrag stellen?
anonym sagte am 7. November 2007
Wie lange wird eigentlich Kindergeld gezahlt? Bis zum 25. oder 27. Lebensjahr?
anonym sagte am 7. November 2007
Meine Tochter ist seit dem 18. Lebensjahr schwerbehindert.
Kann ich nun bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld erhalten?
gerda js. sagte am 7. November 2007
Mein Sohn hat seit zwei Jahren seine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker beendet. Jetzt möchte er seinen Meisterbrief in Vollzeit machen. Kann er jetzt wieder Kindergeld erhalten?
niemand sagte am 7. November 2007
Mein Kind ist gerade 18 Jahre alt geworden und noch in der Ausbildung. Erhalte ich jetzt das Kindergeld automatisch weiter?
Admin sagte am 7. November 2007
Hallo,
alle Antworten findet Ihr in Kürze unter “FAQ – Häufig gestellte Fragen”
http://www.kindergeldhilfe.de/blog/faq-haufig-gestellte-fragen/
michaela sagte am 8. November 2007
Nein! Hierfür muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit, Abteilung Familienkasse Ihres zuständigen Wohngebietes gestellt werden.
michaela sagte am 8. November 2007
Beide Möglichkeiten sind machbar. Gerne kannst Du selbst den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen.
Auch Deine Großeltern können den Antrag stellen. Haben Deine Großeltern noch kindergeldberechtigte Kinder, kann es vielleicht sogar mehr oder erhöhtes Kindergeld geben.
alisa sagte am 8. November 2007
Antwort zu gerda js.
Ja. Ihr Sohn kann während der Fortbildung zum Meister noch Kindergeld erhalten, wenn er unter 25 Jahre alt ist. Oder wenn er noch vor 1982/83 geboren ist sogar noch bis 26 oder 27 Jahre.
andrea sagte am 8. November 2007
Mein Sohn ist 25 Jahre alt und hat jetzt sein Studium beendet. Als er 20 Jahre alt war hat er seinen Zivildienst abgeleistet. Ich hab da was gehört, das man die Zeiten irgendwie mit ins Kindergeld eingerechnet bekommt. Kann mir da jemand einen Tip geben wo ich mich hinwenden kann, bzw. ob mir noch etwas Kindergeld zusteht?
andreas sagte am 8. November 2007
hallo – ich bin 23 jahre und wohne bei meiner mutter – ich war jetzt zwischen 2 ausbildungen 1 jahr arbeitslos und habe alg2 bezogen.
gleichzeitig bekam meine mutter für mich kindergeld.(sie bezieht auch alg2)
jetzt kam ein bescheid das sie das kindergeld für diesen zeitraum zurückzahlen muss.
1. ist das korreckt?
2. was ist wenn man das geld einfach nicht aufbringen kann?
über eine antwort würde ich mich sehr freuen…..
michaela sagte am 8. November 2007
Generell wird Kindergeld vom ALG II-Satz abgezogen und danach nur die Differenz an Sie ausgezahlt. Allerdings muß dies der ARGE bekannt sein, daß Sie oder Ihre Mutter Kindergeld erhalten.
Sollten Sie den vollen ALG II-Satz bezogen haben und zusätzlich Ihre Mutter Kindergeld, dann hat die Familienkasse bzw. die ARGE das Recht das Kindergeld zurückzufordern.
Hat Ihre Mutter in Unwissenheit den Kindergeldbezug vergessen anzugeben und kann jetzt keine Rückzahlung leisten, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlaß zu stellen. Im Notfall auch einen Vergleichsantrag, dies sind zumeist nur 10-20% der Gesamtsumme und in Kleinstraten abzutragen. Auch ein Antrag, daß eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen nicht möglich ist, kann gestellt werden.
Hier muß man abwägen, was die richtige Form ist. Diese Anträge können alle ohne Anwalt gestellt werden.
Hat allerdings die Agentur für Arbeit wissentlich eine fehlerhafte Berechnung getätigt und sodann einen falschen Bescheid erstellt, ist Ihre Mutter von der Rückzahlung generell befreit.
Dennoch wird die ARGE das Geld einfordern, da in der Regel der Bürger nicht über seine Möglichkeiten informiert ist. Hier der Fehler beim Amt lag.
Wichtig wäre allerdings noch zu wissen, wie alt sie während dieser Zeit des “Kindergeldbezuges” waren. Vielleicht sogar unter 21 Jahre? Und wohnten sie zu diesem Zeitpunkt auch bei Ihrer Mutter oder in einer eigenen Wohnung? Zur korrekten Information an Sie, wäre eine Vervollständigung Ihrer Angaben sehr wichtig! DANKE
andres sagte am 9. November 2007
hallo nochmal – danke für ihre ersten aussagen!!
ich war während des bezuges 22 jahre alt und wohnte auch bei meiner mutter und wir wussten auch nicht das wir angeblich nicht kindergeld bezugsfähig sind – was michauch wundert und ärgert das das amt erst jetzt damit kommt ….danke
michaela sagte am 10. November 2007
Während der Zeit der 1. und 2. Ausbildung und der Zwischenzeit stand Ihnen Kindergeld zu. Hier spricht man von einer Übergangszeit, normalerweise bis vier Monate, jedoch darüberhinaus auf Antrag.
Für den Kindergeldbezug eines volljährigen Kindes muß ein Antrag gestellt werden. Ebenso für die Übergangszeit zur zweiten Ausbildung und für den Zeitraum, ab der zweiten Ausbildung. Ohne diese Anträge erhält man kein Kindergeld.
Wurde Ihnen dies jeweils bewilligt und sie haben dadurch Kindergeld erhalten, dann haben sie keinen Fehler gemacht und die Familienkasse kann das überzahlte oder zu viel gezahlte Kindergeld nicht zurück fordern. Auch wenn sie es tun wird.
Generell heißt es jetzt als erstes Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, damit sie die Frist wahren. Keine Zahlung oder Ratenzahlung eingehen, da diese nicht rechtmäßig ist. Der Fehler liegt beim Amt!
Ihrer Mutter, als ALG II-Empfängerin kann die Rückzahlung des Kindergeldes aus wirtschaftlichen Gründen oder auch aus Billigkeitsgründen nicht zugemutet werden.
Milanija Dubravac sagte am 12. November 2007
Hallo ich bin 25.Ich habe im Jahr 2000 meine Ausbildung angefangen und 2003 beendet.Mich interessiert jetzt ob ich ein Anspruch auf Kindergeldnachzahlung habe,da meine Eltern in der Zeit kein Kindergeld für mich bekommen haben.
michaela sagte am 12. November 2007
Generell läuft die Frist nach vier Jahren ab. Für 2003 können Sie auf jeden Fall noch Kindergeld erhalten. Hier muß sofort der rückwirkende Antrag gestellt werden, denn Fristabaluf für 2003 ist der 31.12.2007! Außerdem ist der Einkommensfreibetrag für dieses Jahr zu beachten!
Wichtig ist zu wissen, ob Ihre Eltern im Jahr 2000, 2001, 2002 und 2003 einen Kindergeldantrag stellten bzw. ob dieser abgelehnt wurde. Hier kann bei Ablehnung evtl. sogar noch Kindergeld für diese bereits vergangenen Jahre beansprucht werden. Es kommt hier auf diese wichtige Angaben von Ihnen an, um Ihnen gesamt eine korrekte Auskunft geben zu können.
Gabi Wilding sagte am 14. November 2007
Wir müssen über 4.000.-euro Kindergeld zurückzahlen,weil unsere Tochter,die seit 6 jahren nicht mehr bei uns wohnt,weil sie ihr eigenes Leben Leben will,aber die Schule ohne unser wissen abgebr. hatte und seither auf der Strasse lebt ( jetzt in einer W.G. ,die wir bezahlen, damit sie nicht auf derStrasse schläft,sowie Geld zum Essen von uns bekommt)weder arbeiten geht,oder einen Ausbild. macht u. sich auch weigert aufs Arbeitsamt zu gehen. Wir waren beim Anwalt u. wollten uns hilfe holen, der konnte uns nicht helfen. wir seien daran selber schuld weil WIR die forderlichen Formulare nicht ausgefüllt haben die zur klärung des Eink. uns. <tochter gewesen wären. Obwohl ich er Kindergeldst. geschr, habe, das unsrer <Tochter weder Eink. noch Wohnung noch sonst was hat. Wir zahlen jetzt jeden Monat 80.- euro in Raten an das KIndergeldkasse zurück. Unsrer Tochter juckt das nicht,dennn sie will keinen Kontakt mit uns. Sie will ja ihr eigenes Leben Leben. Wir sind die Leidtragenden. Was Tun?? Sie ist jetzt 23! Sie ist nicht einmal Krankenversichert.ZUm Sozialamt geht sie auch nicht. Wir sind verzweifelt! Kann uns jemand helfen??
michaela sagte am 15. November 2007
Liebe Gabi Wilding,
Ihr Fall ist mir ziemlich zu Herzen gegangen. Um Ihnen Ratschläge und Tipps geben zu können, müssten vorab diverse Fragen geklärt werden.
1. Für welchen Zeitraum gilt die Rückzahlung des Kindergeldes bzw. wie alt war Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt?
2. Wer hat die Kindergeldzahlung damals erhalten? Sie als Eltern oder direkt Ihre Tochter?
2. Haben Sie selbst über das 18. Lebensjahr und in Folge einen Antrag auf Kindergeld gestellt?
3. Liegt Ihnen noch das an die Familienkasse gerichtete Schreiben als Nachweis vor?
4. Wieviele Monatsraten wurden schon an die Familienkasse zurückgezahlt?
Nun mal zu Ihrer Beruhigung:
Seit 01. April 2007 gilt in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für jeden. Benötigt Ihre Tochter z. B. in der nächsten Zeit ärztliche Hilfe, übernimmt der Staat die Sorge. Ihre Tochter wird behandelt und der Staat zahlt. Hier muß denn sofort ein Antrag auf Aufnahme in eine Krankenkasse gestellt werden. Dann fallen zwar rückwirkend die Beiträge ab 1.4.07 an, die der Gesetzgeber in der Regel aber unter gewissen Voraussetzungen sogar übernimmt.
TIPP: Lesen Sie hierzu den Artikel in unserem Geld vom Staat 24 – Blog >> http://geldvomstaat24.blogspot.com/
2.) Bis zum 23. Lebensjahr kann Ihre Tochter bei Ihrer Krankenkasse beitragsfrei auf Antrag mitversichert werden, wenn diese nicht erwerbstätig ist. Während der Ausbildung oder einem Studium sogar über das 25. Lebensjahr hinaus.
Hier spricht man von der Familienversicherung.
Gabi Wilding sagte am 21. November 2007
Hallo Michaela! Ganz herzlichen Dank, für ihre Antworten! Hier erstmal die Antworten auf ihre gestellten Fragen.
zu 1.) Zeitraum vomAugust 2003 bis November 2005!
2.) Direkt unsere Tochter,weil sie ja nix hatte!
3.) Ja!
4.) Ja!
5.) 5 Monatsraten!
Die Anwaltskosten mussten wir mit 307,97 Selbstbeteiligung auch noch bezahlen!
Unsere Tochter wird Februar 24 jahre!
Gabi Wilding sagte am 26. November 2007
Was können wir tun um den Betrag von 4.312,00 Euro nicht Monat für Monat zurückzahlen zu müssen. Leider habe ich noch keine Antwort bekommen. Können wir überhaupt was tun, laut unserer Schilderung vom 15. Nov. Wo bekomme ich den Antrag für unsere Tochter, damit sie Pflichtversichert werden kann?
Danke für die Antwort. Gabi
michaela sagte am 27. November 2007
Liebe Gabi,
ja, möglicherweise kann man die Zahlung unter gewissen Voraussetzungen erlassen bekommen. Vorab würde ich vorschlagen, die Zahlung bis zur Gesamt- bzw. Endklärung auszusetzen.Weitere Info folgt!
Den Aufnahmentrag in eine gesetzliche Krankenkasse erhalten Sie bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl.
michaela sagte am 27. November 2007
Hallo Gabi,
um Ihnen weiterhelfen zu können, habe ich noch einige Fragen:
1.War Ihre Tochter während dieser kompletten Zeit zwischen Aug.03 und Nov.05 keine Schülerin mehr oder nur teilweise?
2.Wann war der genaue Abbruch der Schulzeit? 3.Wer meldete dieses Schulende der Familien- bzw. Kindergeldkasse?
4.Haben Sie eine Abtretungsanzeige des Kindergeldes an Ihre Tochter getätigt, weil diese das Kindergeld erhielt?
5.Sind Sie und Ihr Mann beide voll berufstätig?
Dies sind alles sehr wichtige Kriterien, diese beachtet werden müssen, um Ihren Fall zu einem hoffentlich positiven Ergebnis zu bringen.
Gabi sagte am 27. November 2007
zu 1.) Keine Schülerin mehr!
zu 2.) Schule wurde am 23.07.2003 vorzeitig abgebrochen.
3. ) WURDE NICHT ABGEMELDET, WEIL WIR ERSTMAL VON NICHTS WUSSTEN Sie WOHNT JA AM BODENSEE U. WIR IM Schwarzwald!
4.) nein keine Abtretungsanzeige.
5.) Ja!
Wegen ihres Vorschlages der Zahlungaussetzung muß ich ihnen sagen das ich davor Angst habe, denn als ich die Bitte um Ratenzahlung erbat,wurde mir mitgeteilt, wenn sie das zulassen, dann dürfte ich keine einzige Rate ausfallen lassen, sonst müssen wir alles auf einmal zahlen. Und das können wir auf keinen Fall. Lieber gehe in s Gefängnis. Die sollen dann jemanden schicken, der unsere 11 jährige schwer chronisch kranke Tochter umsorgt u. pflegt.
Anke Weber sagte am 29. November 2007
Hallo, ich habe eine Frage bezgl. der 4-monatigen-Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungen:
Mein Sohn, 23 J., eigener Haushalt, wird vorraussichtlich im Januar 2008 seine erste Ausbildung, durch vorgezogene Prüfung, ein halbes Jahr früher als geplant beenden (sofern er denn besteht). Im August 2008 fängt er eine zweite Ausbildung als Bankkaufmann an.
Mein Frage ist nun, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, seinen Kindergeldanspruch zu retten, da wir ja definitiv über diese 4 Monatsfrist rüberkommen. Reicht es vielleicht sich bei der Fachhochschule einzutragen oder gibt es sonst ein Hintertürchen?? Und falls nicht, verliert er dann komplett seinen Anspruch oder nur für die Zeit, die über diese 4 Monate rübergehen, also das wären ja Feb., März, April und Mai. So dass dann für Juni und Juli der Anspruch entfällt????
ansgar sagte am 29. November 2007
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. des anrechenbaren Einkommens von in der Ausbildung befindlichen Kindern:
Durch den Abschluss einer betrieblichen Alterssicherung läßt sich mit einer sogenannten Entgeltsumwandlung das Bruttoeinkommen veringern.
Der Teil des zur Alterssicherung verwandten Einkommens steht nicht mehr zur Verfügung.
Wird diese Entgeltsumwandlung von den Familienkassen anerkant???
michaela sagte am 30. November 2007
Hallo Anke,
die Kindergeldkasse zahlt die ersten vier Monate weiter. Allerdings muß der Nachweis in Form eines zweiten Ausbildungsvertrages oder einer Vorzusage bzw.Vorvertrages erbracht werden, da normalerweise Kindergeld nur während der ersten Ausbildung und nicht darüber hinaus, d.h. nach der Ausbildung einfach weiter gezahlt wird. Mit Ausbildungsende erlischt der Anspruch auf Kindergeldzahlung, kann jedoch durch Vorlage der enstprechenden Nachweise erhalten werden.
Diesen Nachweis akzeptiert die Kindergeldkasse in der Regel und zahlt über die 4-Monatsfrist hinaus das Kindergeld weiter. Denn Ihr Sohn hat sich ja bemüht und kann den Ausbildungsbeginn ja nicht selbst bestimmen.
Somit steht Ihrem Sohn für die gesamten Monate zwischen der Erst- und Zweitausbildung Kindergeld zu.
Idealerweise meldet sich Ihr Sohn arbeitssuchend, selbst wenn er noch keinen oder nur geringfügigen Anspruch auf ALG I hat.
Diese Meldung ist ausreichend für den Kindergeldanspruch und sichert unter bestimmten Voraussetzungen die Kindergeldzahlung zusätzlich ab.
Lesen Sie dazu bitte unsere Infos auf Kindergeld 24 – Portal für mehr Kindergeld
Viel Erfolg!
Ines Meßner sagte am 1. Dezember 2007
Hallo, mein Sohn hat 50% GdB, hat seine 3jähr. Ausbildung im Aug.07 beendet u. ist seit dem arbeitsuchend. Im Sept.07 wurde er 21J. Jetzt arbeitet er auf 165 Euro Basis als Mini-Jobber, gleichzeitig erhält er Alu I und einen Zuschuß in H v 206 Euro zu seiner Miete da er seit 2J allein wohnt. Steht ihm noch KG zu? Danke im Vorraus für Ihre Antw. MfG Ines M.
michaela sagte am 1. Dezember 2007
Hallo Ines,
generell besteht in Deutschland der Kindergeldanspruch bis zum 18. Lebensjahr.
Darüberhinaus stand Ihrem Sohn während der Ausbildungszeit zw. 18-21.Lebensjahr Kindergeld zu. Falls Sie dies nicht für die Vergangenheit beantragt haben, stellen Sie nun noch rückwirkend den Kindergeldantrag. Nach Ausbildungsende steht ihm kein Kindergeld mehr.
Außer Ihr Sohn fällt unter gewissen Voraussetzungen durch 50% GdB unter “Behinderte Kinder“, die nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten, entsprechende Behinderung haben usw., dann erhält er weiterhin und über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld.
Lesen Sie dazu bitte unsere Infos auf Kindergeld 24 – Portal für mehr Kindergeld, unter Behinderte Kinder.
Gabi sagte am 1. Dezember 2007
Hallo Michaela!
Ich hatte ihnen die Antworten auf ihre fragen
am 27.11. gegeben, leider haben sie mir noch nicht geantwortet. Können sie uns weiterhelfen? Danke gruß Gabi W.
michaela sagte am 6. Dezember 2007
Liebe Gabi,
im Umgang mit der Familienkasse dürfen Sie keine Angst haben und schon gar keine zeigen. Trotz des Rückforderungsanspruchs sollten Sie um Ihr Recht kämpfen.
Natürlich sind die Sachbearbeiter angehalten, zuerst einmal den ganzen Betrag einzufordern um dann evtl. gnädigerweise Ratenzahlung zu bewilligen. Außerdem wird sich die für Sie zuständige Landesoberkasse im Verzugsfall mit Ihnen in Verbindung setzen, falls Sie in Zahlungsverzug geraten sollten.
Diese sind in der Regel einsichtiger und gewähren einen großzügigeren Zahlungsspielraum. Es besteht sogar die Chance, daß diese Kasse für den Erlaßantrag zuständig ist.
Überdenken Sie diesen Vorschlag. Sie können nur gewinngen.
In Ihrem besonderen Fall ist es in erster Linie so, daß Sie den kompletten zuviel erhaltenen Kindergeldbetrag lt. Angaben der Kindergeldkasse zurückzahlen müssen. Allerdings besteht in Ihrer Angelegenheit die Chance, einen Antrag auf Erlaß zu stellen oder notfalls nur einen Teilbetrag in Form eines Vergleiches zu zahlen.
Zuerst müssen Sie nun einen Antrag auf Erlaß stellen. Dies können Sie selbst tun, ganz ohne Anwalt. “Hiermit beantrage ich Erlaß der Kindergeldnachforderung, da aus Billigkeitsgründen, die Zahlung nicht zu leisten ist. Außerdem stellt diese Gesamtforderung eine unbillige Härte für mich dar”.
Max Schneider sagte am 6. Dezember 2007
Hallo,
bin Jahrgang 1982, habe eine 4 jährige Ausbildung abgeschlossen. Will mich Arbeitslos melden. Haben meine Eltern Anspruch auf Kindergeld?
besten Dank
michaela sagte am 7. Dezember 2007
Hallo Max,
Kindergeld stand Ihnen nur während der 4-jährigen Ausbildung zu. Darüber hinaus haben Sie oder Ihre Eltern nur die Möglichkeit weiter Kindergeld zu erhalten, wenn Sie eine weitere Ausbildung anstreben.
Hier haben Sie die Möglichkeit, die Übergangsfrist von 4 Monaten zu nutzen. Sollten Sie eine Weiterbildung anstreben, erhalten Sie ebenso unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld.
Sie müßten sich in dieser Übergangszeit arbeitslos melden, da dies mit zu den Voraussetzungen zur weiteren Kindergeldzahlung zählt.
Silke sagte am 11. Dezember 2007
Hallo ich habe eine Frage,
meine Tochter ist 19 und hat nun eine eigene Wohnung, mein Exmann zahlt ihr keinen Unterhalt und nun auch das Kindergeld nicht mehr. Sie hat ihre Ausbildung im Oktober begonnen und verdient nicht so viel, um die Wohnung und ihre laufenden Kosten mit dem Ausbildungsgeld zu decken. Ich beziehe Erwerbslosenrente die auch nicht so üppig ausfällt, unterstütze sie aber so gut es geht.
Es kann doch nicht sei, das der Mann, Kindergeldleistungen bezieht und die dem Kind nicht zugute kommen, was kann man da machen, kann meine Tochter einen eigenen Antrag stellen??
Wäre nett, wenn ich eine Antwort bekommen würde.
Danke im Vorraus Gruss Silke
Admin sagte am 11. Dezember 2007
Hallo Silke,
die Antwort auf Ihre Frage finden Sie > hier
Viel Erfolg.
alexandra sagte am 13. Dezember 2007
Hallo,
Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu. Kann das erwachsene Kind der Kindergeldkasse nachweisen, daß es keinen Unterhalt durch den Vater erhält, besteht die Möglichkeit einen Abzweigungsantrag zu stellen. In diesem Fall wird das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen. Generell sind beide Elternteile zu gleichen Teilen unterhaltspflichtig, jedoch wird das Einkommen beider Personen korrekt mit berücksichtigt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe oder nur Wohngeld zu stellen. Ausbildungsbeihilfe wird abhängig vom Einkommen der Eltern und des Auszubildenden gezahlt. Wohngeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig.
Valentina sagte am 19. Dezember 2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, des Filin Valentina und mein Mann Filin Valerio wollen wir wissen warum haben uns das Kindergeld für den Dezember nicht bezahlt. Haben nur für Valerij Filin das Kindergeld/Numer –361-480217 geb. 02.01.1990 Jahre bezahlt. Für Paul Filin geb. 11.02.1988 Jahre hat das Kindergeld nicht bezahlt. Bitte geben Sie die Antwort auf welchem Grund uns haben für unseren Sohn jenes Geld nicht bezahlt, die ihm nach dem Gesetz gelegt sind?
Mit freundlichen Grüßen, Frau Filin Valentina.
Valentina sagte am 19. Dezember 2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, des Filin Valentina und mein Mann Filin Valerio wollen wir wissen warum haben uns das Kindergeld für den Dezember nicht bezahlt. Haben nur für Valerij Filin das Kindergeld/Numer –361-480217 geb. 02.01.1990 Jahre bezahlt. Für Paul Filin geb. 11.02.1988 Jahre hat das Kindergeld nicht bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen, Frau Filin Valentina.
michaela sagte am 21. Dezember 2007
Hallo Valentina,
ich denke, daß sie da etwas verwechseln.
Wir sind ein freies Informationsportal und arbeiten nicht mit der Familienkasse zusammen.
Sollten Sie Fragen bzgl. Ihrer Kindergeldzahlung haben, wenden Sie sich an die für sie zuständige Kindergeldkasse. zuständig ist die Familienkasse, wo sie Ihren Antrag abgegeben haben.
Peter sagte am 1. Januar 2008
Leider finde ich keine Antwort im gesamten Internet auf folgende Frage, die wohl jeden beschäftigt, dessen Kind im laufenden Jahr die Ausbildung beendet und danach eine Arbeit aufnimmt:
Unsere Tochter ist dieses Jahr (2008) fertig mit Ihrer Ausbildung zur Krankenschwester.
Ihr Ausbildungsvertrag endet am 31.08.2008. Kindergeld steht ihr allerdings nur zu bis zur Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnis, egal wann der Ausbildungsvertrag endet- das habe ich bereits herausgefunden-.
Wenn Sie nun ab 01.09. eine Anstellung als Krankenschwester bekommt und Lohn bezieht:
Wird dann der Lohn der letzten 4 Monate 2008 und die Ausbildungsvergütung für die ersten acht Monate zusammengezählt und somit ihr Einkommen für 2008 errechnet? Somit wird ja ihre Jahreseinkommensgrenze von 8600 Euro brutto / 7640 Euro netto überschritten.
Müssen wir dann das Kindergeld für die 8 Monate für 2008 ( 8 x 154 Euro = 1232,- Euro )im Jahr 2009 zurückzahlen?
Danke für eine Antwort im voraus sagt der Peter und wünscht einen guten Start ins neue Jahr 2008
Jonas sagte am 4. Januar 2008
Sehr geehrte Dame oder Herr,
ich habe ein Studium begonnen, welches mir jedoch keinen Spaß macht. Ich möchte kommendes Semester einen Studienwechsel vollziehen. Steht mir in diesem Fall noch Kindergeld zu?
vielen Dank für Ihre Mühe.
Freundliche Grüße
Jonas
michaela sagte am 5. Januar 2008
Hallo Jonas,
ja Ihnen steht weiterhin Kindergeld zu.
Durch einen Wechsel des Studiums in eine andere Fachrichtung wird das Kindergeld nicht beeinträchtigt. Kindergeld wird während der Ausbildungs- bzw. Studienzeit gezahlt, da es der Gesetzgeber für die Ausbildungszeit des Kindes vorgesehen hat. Allerdings sind die jährlich vorgesehenen Einkommensrichtlinien zu beachten.
michaela sagte am 5. Januar 2008
Hallo Peter,
ich kann Sie beruhigen.Das Kindergeld steht Ihnen bis zum Ausbildungsende oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu.
Wenn Ihre Tochter danach eine Anstellung findet hat dies nichts mit der Jahres-Einkommensbemessungsgrenze während des Kindergeldbezugs zu tun. Denn in Ihrem Fall wird das Kindergeld anteilig auf das anteilige Jahr bzw. die entsprechenden Monate umgerechnet.
Erhalten Sie für acht Monate Kindergeld, dann darf Ihre Tochter € 7.680 : 12 Monate = € 640 X 8 Monate = € 5.120 im Jahr 2008 verdienen.
Liegt Ihre Tochter darüber müssen Sie zurückzahlen, allerdings durch den Abzug der Werbungskosten (auch erhöhte) und den Sozialabgaben ist der Spielraum hoch und läßt sich dadurch leicht unter diese Einkommensgrenze drücken.
Hoffe Ihnen haben diese Angaben weitergeholfen.
Jonas sagte am 6. Januar 2008
Vielen Dank für Ihre Schnelle Antwort. Wissen Sie zufällig ob das Gleiche auch für Kindergeld gilt, also die Frotzahlung trotz Studienwechsel?
Liebe Grüße
Jonas
michaela sagte am 7. Januar 2008
Hallo Jonas,
meine Beantwortung war auf Kindergeld ausgelegt, wie Sie aus Ihrer obigen Fragestellung entnehmen können.
Bei Änderung der Fachrichtung, während eines Studiums steht Ihnen weiterhin Kindergeld zu. Kindergeld ist für die Ausbildung des Kindes gedacht und unter Beachtung der aktuellen Jahres-Einkommensgrenzen durch die Familienkasse, wenn Kindergeldanspruch besteht auszuzahlen.
Diana sagte am 11. Januar 2008
Ich bin 23 jahre alt und hab zwei kinder(3j. und 4mon.)ich habe für das erste jahr meiner großen selber kindergeld bekommen und danach nichts mehr.momentan bekomm ich noch elterngeld.habe keine ausbildung.meine frage:habe ich nach dem elterngeld anspruch auf kindegeld für mich??
verzweifler sagte am 11. Januar 2008
Hallo miteinander!
Ich habe heute einen unschönen Brief von der Kindergeldkasse erhalten und werde damit aufgefordert, mal wieder meine Einkommen offen zu legen.
Bei genauem Durchlesen der Einkommensarten habe ich festgestellt, dass meine Halbwaisenrente auch mit angerechnet wird. Vielleicht kann mir ja jemand bei der Frage nach einem weiteren Bezugsrecht des Kindergeldes behilflich sein.
Hier mal die Fakten:
(Halbwaisenrente 236 €/Monat x 12 = 2832 € brutto )
Ausbildungsvergütung 645 €/Monat x 12 = 7740 € netto
+ Weihnachtsgeld 550 € netto
————————————
Zusammen: 8290 € Ausbildungsvergütung für das Jahr 2008
Jetzt möchte ich gerne wissen, in welchem Umfang die Waisenrente auf das Einkommen angerechnet wird. Darf man den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920,- € von der Rente und der Ausbildungsvergütung abziehen?
Momentan erhalte ich noch Kindergeld obwohl ich meiner Rechnung schon über die 7680,- € hinaus komme. Daher ist mir das schon alles sehr befremdlich, obwohl die Kindergeldkasse ja auch weiß, dass ich eine Waisenrente bekomme und schon seit knapp über einem Jahr in der Ausbildung bin.
Für die Antworten danke ich bereits jetzt.
katrinsikora sagte am 12. Januar 2008
Hallo, vielleicht kann mir mal jemand sagen wie das eigentlich so funktioniert mit dem Kindergeld!Ich jedenfalls habe für meine zwei Töchter noch nie weches gesehen!2001 und 2002 in Spanien geboren, sie konnten sich ja nicht aussuchen das ihre verrückten Eltern auswandern.Sie sind jedenfalls deutsch und wir Eltern auch.Inzwischen bin ich geschieden und mein exmann lebt wieder ind Deutschland!Soviel Deutsch und kein Kindergeld was ist da los.Oft beantragt im Land Hessen und immer wieder abgelehnt.Würde ich nach Deutschland zurück gehen, könnte ich es rückwirkent ausgezahlt bekommen?
Danke erstmal und hoffentlich weiß endlich mal jemand was Sache ist
d_walsh sagte am 21. Januar 2008
Hallo, mein ältester Sohn ist im September 2007 21 geworden. Im Juli 2007 hat er eine schulische Ausbildung abgeschlossen und ist seitdem als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet. Er bewirbt sich regelmässig um eine betriebliche Ausbildung bzw. eine Arbeitsstelle, bisher ohne Erfolg. Seit Oktober 2007 übt er eine geringfügige Tätigkeit aus. Nun bekommen wir für ihn seit Dezember 2007 kein Kindergeld mehr. Wir haben einen Antrag auf Fortzahlung Ende November gestellt und alle weiteren angeforderten Unterlagen an die Familienkasse geschickt, aber keinen Bescheid oder sonstiges erhalten. Steht ihm wirklich kein Kindergeld mehr zu? Müsste uns die Familienkasse die Entscheidung nicht wenigstens schriftlich mitteilen? Danke
Michaela sagte am 22. Januar 2008
Hallo d-walsh,
ja Ihnen steht Kindergeld zu! Ihr Sohn hat sich korrekt verhalten, in dem er sich arbeitssuchend meldete.
Wichtig ist die schriftlichen Bewerbungsnachweise, als auch die Ablehnungsschreiben aufzuheben. Dies könnten evtl. wichtige Beweisstücke in einem Widerspruchsverfahren werden.
Und generell muß die Kindergeldkasse Ihnen einen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid zukommen lassen, damit sie auch die Möglichkeit zu einem Einspruch gegen diesen Bescheid haben.
Auch darf Ihr Sohn einen geringfügigen 400 Euro-Job ausüben, ohne daß er das Kindergeld damit gefährdet.
Hier können Sie nun noch weitere wissenswerte Informationen dazu ersehen:
http://www.kindergeldhilfe.de/blog/2008/01/08/kindergeld-fur-kinder-ohne-ausbildungsplatz/
Viel Erfolg!