Großeltern können auch Kindergeld erhalten
27. Oktober 2007 in Abtretung, Allgemein
In einigen Familien erziehen Oma und Opa die Enkelkinder, da durch Schicksalsschläge wie Krankheit oder Tod die Kinder nicht mehr bei Ihren Eltern leben können.
In seltenen Fällen wird auch das Sorgerecht der Kinder Vater oder Mutter entzogen und auf die Großeltern übertragen. Sobald die Enkelkinder nach Übertragung des Sorgerechts im Haushalt der Großeltern leben und von diesen groß gezogen werden, haben diese Anspruch auf Kindergeld. Oma und Opa gehören nun zu den Anspruchsberechtigen Personen, die Kindergeld für die Enkelkinder beantragen können.
Bei Krankheit durch die Eltern oder eines Elternteils muß eine Anspruchsabtretungsanzeige durch die Eltern des Kindes an die Großeltern erfolgen. Sollten durch Todesfall die Kinder zu Waisen oder Halbwaisen werden und bei Oma oder Opa leben, ist dies durch Nachweis der Kindergeld- bzw. Familienkasse schlüssig darzustellen. In Sonderfällen kann auch ein Nachweis durch das Vormundschaftsgericht beantragt werden und bei der Familienkasse zur Vorlage gebracht werden, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Anspruch nicht abtreten will.
In manchen Fällen haben die Großeltern sogar noch eigene Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht. In diesem Fall werden die eigenen Kinder als erstes gerechnet und danach folgen die Enkelkinder als z.B. drittes oder viertes Kind. Sollte dadurch ein Enkelkind als viertes Kind von Oma oder Opa angegeben werden, sind sogar schon € 179 durch die Familienkasse fällig. Den erhöhten Kindergeldsatz gibt es ab dem vierten Kind.
Die Anspruchsabtretungsanzeige bei der für Sie zuständigen Familienkasse können Sie auch stellen, wenn Ihr Sohn oder Tochter mit seinem Kind oder Kindern wieder in Ihrem Haushalt lebt. Hierfür muß Ihr Sohn oder Tochter das Kindergeld an Sie abtreten, damit Sie diesen Antrag bei der Familienkasse für Ihre Enkelkinder stellen können. Diese Abtretung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
Auch in diesem Fall werden Ihre Enkelkinder, sollten Sie noch eigene Kinder haben für die Sie Kindergeld beziehen hinten angehängt und es erfolgt die Zahlung eines erhöhten Kindergeldes.
CEBEP_Sever sagte am 22. Februar 2010
Hallo,
ich bin 23 Jahre alt befinde mich seit 09.2009 in einer Berufsausbildung. Seit meinem 18 Lebensjahr bekomme ich kein Kindergeld mehr. Zuvor bezog meine Tante das Kindergeld für mich, weil sie auch die Vormundschaft ausübte. Kleine Vorgeschichte: mit acht Jahren verlor ich meine Mutter bei einem Autounfall, im Jahr 2000 reisten wir als Spätaussidler, aus Kasachstan nach Deutschland aus. OHNE MEINEN VATER!!! Seit dem Jahr 1999 habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater.Im Oktober 2009 stellte ich einen Antrag auf Kindergeld. Anfang Februar 2010 kam ein Schreiben in dem ich gebeten wurde die letzte bekannte Anschrift meines Vaters zu erläutern. Ich habe die mir aus dem Jahr 1999 bekannte Adresse angegeben. Am 22.02.2010 kam die Absage von der Familienkasse. Begründung: Da der Aufenthalt meines Vaters mir bekannt ist, liegt kein Kindergeldanspruch mehr vor!!!!!!! Eines weiss ich genau, ich habe das halb zerstörte Haus meines Vaters vor der Abreise nach Deutschland gesehen. Und da hat mein Vater definitiv nicht mehr gewohnt!! Was kann ich jetzt machenß Wie kann ich jetzt vorgehen? Widerspruch? Anwalt? Ich meine das ist irgenwie falsch, dass diejenigen die zusammen mit ihren ARBEITENDEN Eltern leben, sich in einer Berufsausbildung befinden und über 18 Jahre alt sind Kindergeld beziehen und solche wie ich, die das Geld dringend brauchen, NICHT!!! Werde mich über ihre Antworten sehr freuen! Vielen Dank
Andreas